Da die Vorschriften eines DBA den nationalen Vorschriften eines Landes vorgehen, ist eine Kapitalgesellschaft, die nach DBA nicht im Vereinigten Königreich ansässig ist, hier auch nicht unbeschränkt steuerpflichtig – das gilt auch, wenn die vorstehenden nationalen Ansässigkeitskriterien erfüllt sind.
Das Einkommen juristischer Personen unterliegt der britischen Körperschaftsteuer. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen der Körperschaftsteuer im Vereinigten Königreich sind:
▪ Companies Act 1985 und 1989
▪ Income and Corporation Taxes Act 1988 (Einkommen- und Körperschaftsteuer)
▪ Taxation of Chargeable Gains Act 1992 (Besteuerung von Veräußerungsgewinnen)
▪ Finance Acts(jährliche Finanzgesetze)
Steuerpflichtige Körperschaften
Der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen Kapitalgesellschaften mit Sitz in Großbritannien oder Nordirland. Diese liegt grundsätzlich vor, wenn der Ort der geschäftlichen Leitung und Kontrolle der Kapitalgesellschaft (central management and control) im Vereinigten Königreich liegt oder wenn die Gesellschaft in ein britisches Handelsregister eingetragen ist.
Da die Vorschriften eines DBA den nationalen Vorschriften eines Landes vorgehen, ist eine Kapitalgesellschaft, die nach DBA nicht im Vereinigten Königreich ansässig ist, hier auch nicht unbeschränkt steuerpflichtig – das gilt auch, wenn die vorstehenden nationalen Ansässigkeitskriterien erfüllt sind.
Neben den Kapitalgesellschaften, die nach dem Companies Act gegründet wurden (z.B. die private limited company, welche mit einer GmbH und die public limited company , welche mit einer Aktiengesellschaft vergleichbar ist), sind z.B. auch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Bausparkassen, eingetragene und nicht eingetragene Vereine und Gewerbebetriebe der öffentlichen Hand körperschaftsteuerpflichtig.
Die neue Rechtsform der limited liability partnership, die seit April 2001 gewählt werden kann und am ehestens der deutschen Kommanditgesellschaft entspricht, ist eine juristische Person, bei der alle Gesellschafter mit Ausnahme eines voll haftenden Gesellschafters nur einer beschränkten Haftung unterliegen. Steuerlich wird sie jedoch wie eine Personengesellschaft (partnership) behandelt (vgl. 2.1.2a). Als solche unterliegt sie der Durchgriffsbesteuerung. Die Besteuerung findet somit nicht auf der Ebene der Gesellschaft statt. Vielmehr wird den Gesellschaftern anteilig der Gewinn zugewiesen und der Einkommensteuer unterworfen.
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