R+V-Infocenter: Kein Versicherungsschutz für Partner und ehemalige Mitarbeiter – auch unter Kollegen organisierte Veranstaltungen sind Privatsache
Wiesbaden, 25. November 2015. Gemeinsam Kegeln gehen, Kart fahren oder den eigenen Tannenbaum schlagen: Die Weihnachtsfeier mit dem ganzen Team gehört für viele Firmen zum obligatorischen Jahresabschluss – und mitunter dürfen die Mitarbeiter sogar ihre Partner mitbringen. Gut zu wissen: Wenn auf der Fahrt zur Feier oder bei der Veranstaltung etwas passiert, sind die Begleiter nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. “Diese springt nur für Unfälle von Mitarbeitern ein”, sagt Axel Döhr, Arbeitsrechtler beim Infocenter der R+V Versicherung.
Wenn der Arbeitgeber die Weihnachtsfeier organisiert und sie damit einen offiziellen Charakter hat, sind die Mitarbeiter über die Berufsgenossenschaft unfallversichert. “Dann ist auch der Hin- und Rückweg abgedeckt, selbst wenn die Veranstaltung nicht in den Firmengebäuden und außerhalb der eigentlichen Arbeitszeiten stattfindet”, so R+V-Experte Döhr. Allerdings dürfen die Mitarbeiter die Fahrt nicht unterbrechen. “Wenn sie auf dem Rückweg noch auf dem Weihnachtsmarkt oder in einer Kneipe weiterfeiern, erlischt der Versicherungsschutz.” Dasselbe gilt, wenn der Chef die Feier beendet hat und nach Hause geht, einige Mitarbeiter aber noch einen Absacker nehmen.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
– Bei der Firmen-Weihnachtsfeier sind Partnerin und Partner, ehemalige Mitarbeiter und betriebsfremde Gäste nicht gesetzlich unfallversichert. Anders sieht es aus, wenn Mitarbeiter in Elternzeit mitfeiern.
– Bei selbst organisierten Feiern unter Kollegen besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Versicherungsschutz.
– Passiert bei der offiziellen Weihnachtsfeier ein Unfall, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten für Krankenhaus und Rehabilitation oder zahlt ein Verletztengeld. Wenn die gesetzliche Unfallversicherung nicht greift, springt – sofern vorhanden – die private Unfallversicherung ein.
– Vorsicht mit Alkohol: Wenn ein Unfall auf Alkoholkonsum zurückzuführen ist, erlischt in der Regel der Unfallschutz – sowohl der gesetzliche als auch der private.
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