Finanzverwaltung wendet Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2010 auch auf bestehende Pensionszusagen an.

Pensionszusagen an Gesellschafter Geschäftsführer in der Steuerfalle

(NL/4179209047) Pensionszusagen an Gesellschafter Geschäftsführer (GGF) von GmbHs sind weit verbreitet (ca. 500.000) und waren bisher ein beliebtes Instrument zum Aufbau einer steuerbegünstigten Versorgung für den GGF. Zwischenzeitlich aber werden Pensionszusagen immer mehr zu einem Bumerang für die Unternehmen. Zunächst haben die Versicherungsgesellschaften ihre Überschussbeteiligungen zum Teil massiv reduziert, so dass in den Unternehmen erhebliche Deckungslücken entstanden sind. Jetzt sorgt die Finanzverwaltung mit zwei Anwendungserlassen, allerdings mit Übergangsfristen, für neue Gefahr. Zudem entsteht der Eindruck, dass viele Berater (gemeint sind alle bisher am Einrichtungs- und Betreuungsprozess Beteiligten) den Ernst der Lage und daraus mögliche, resultierenden Haftungsprobleme noch nicht in vollem Umfang erfasst haben.

Die Finanzverwaltung hat lange gezögert. Jetzt hat sie mit BMF Schreiben vom 14.12.2012 (bereits 13.12.2012 zu Nur Pensionszusagen) zur Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.04.2010 (Az.: I R 78/08) in Teilbereichen entschieden. Dies kann bei vielen GmbHs zu sehr unliebsamen Überraschungen führen, die sich durch die bisherige Prüfungspraxis und Ansicht der Finanzverwaltung in (trügerischer) Sicherheit wähnten. Worum geht es genau?
1. Pensionszusagen an Gesellschafter Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (GmbHs) müssen erst eine Probezeit von 2-3 Jahren in der GmbH zurücklegen, bevor ihnen eine Pensionszusage erteilt werden kann.
2. Bei neugegründeten GmbHs ist erst die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der GmbH zuverlässig abzuschätzen bevor eine Pensionszusage erteilt werden kann. Dies ist in der Regel ein Zeitraum von fünf (5) Jahren.
3. Auf die Einhaltung einer Probezeit kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Befähigung des Geschäftsführers und die Ertragserwartungen der GmbH aufgrund der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit “hinreichend deutlich abgeschätzt werden können”.
4. Der BFH hatte in einer bisher wenig beachteten Entscheidung u.a. die bisherige Praxis der Finanzverwaltung in Betriebsprüfungen, dass Pensionszusagen hinsichtlich der Erfüllung von Probe- und Wartezeiten spätestens nach 5 Jahren in diese hinein gewachsen sind, verworfen.
5. Damit bleibt eine zu früh erteilte Pensionszusage immer zu früh erteilt. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Aufhebung einer zu früh erteilten Pensionszusage und Erteilung einer neuen Pensionszusage nach Ablauf der angemessenen Probe- / Wartezeit.
6. Das BMF wendet die Neuregelung auf alle Pensionszusagen an, die nach dem 29.07.2010 neu erteilt oder erhöht wurden.
7. Die Nichtbeachtung einer ausreichenden Probe- / Wartezeit führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung der Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen.
Fazit: Die Entscheidung der Finanzverwaltung, “alte” Pensionszusagen (vor August 2010) nicht mehr aufzugreifen und zu beanstanden, ist begrüßenswert. Somit besteht akuter Handlungsbedarf “nur” bei erteilten Pensionszusagen und Erhöhungen zu bestehenden Pensionszusagen ab dem 30. Juli 2010. Damit zeigt sich einmal vermehrt, welche Gefahrpotentiale in Pensionszusagen liegen und welche Haftungsprobleme für alle beteiligten Berater damit verbunden sein können. Dass es daneben eine Reihe weiterer Risikofaktoren bei Pensionszusagen gibt, zeigen die Erfahrungen aus der Praxis. Jede Pensionszusage gehört auf den Prüfstand. Nicht selten bilden die Pensionsrückstellungen den größten Einzelposten in der Bilanz ab. Dass von vielen Geschäftsführern die Pensionszusage mit der Rückdeckungsversicherung gleichgesetzt wird, ist wahrlich ein fataler Irrtum. Andererseits verursachen gut betreute Pensionszusagen Beratungshonorare, diese sind dann aber bestens angelegtes Geld. Um Probleme und Risiken für die Zukunft zu minimieren, muss der Auslagerung von Pensionszusagen noch stärkere Bedeutung zukommen und in die strategischen Überlegungen des Unternehmens einbezogen werden. Die pauschale Aussage, dass dies zu teuer und nicht finanzierbar ist, zeigen gegenteilig die vielschichtigen Gestaltungspotentiale. Zumindest auf der Finanzierungsseite ist erneut Handlungsbedarf gegeben, bestehende Rückdeckungsversicherungen müssen wieder einmal an die neue reduzierte Überschussbeteiligung angepasst werden.

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