Eine Empfehlung zur Investition in einen Investmentfonds, bei dem in großen Teilen in offene Fonds investiert wird, deren Rückzahlung ausgesetzt war, kann eine fehlerhafte Anlageberatung darstellen.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 25.11.2011 hat das Landgericht (LG) Hamburg (Az. 330 O 245/11) einem Anleger einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung zugesprochen. Es sei bereits keine objektgerechte Beratung durch den Anlageberater erfolgt, wenn dieser den Anleger bei der Vorstellung eines Investmentfonds nicht darüber aufgeklärt hat, dass zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung noch in großen Teilen in offene Fonds investiert wird, deren Rückzahlung bereits ausgesetzt war.
Bei der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung bereits ein großer Teil des investierten Kapitals in Fonds investiert war, deren Rückzahlung bereits ausgesetzt war, handele es sich um einen für die Wertentwicklung des Fonds relevanten Umstand, der für die Anlageentscheidung des Anlegers auch bedeutsam gewesen sein soll. Dies begründe eine Aufklärungspflicht des Anlageberaters gegenüber dem Anleger im Hinblick auf die aktuellen Anlageergebnisse des empfohlenen Investmentfonds.
Die Anlageberatung kann oftmals einen ersten Angriffspunkt für einen Anspruch des Anlegers auf Schadensersatz darstellen. Denn die Qualität der Anlageberater lässt teilweise zu wünschen übrig. Anlageberater müssen ihre Kunden objektgerecht und anlegergerecht beraten. Objektgerecht ist die Anlageberatung, wenn der Anlageberater beim Kunden alle entscheidungsrelevanten Informationen über die Kapitalanlage zur Sprache bringt. Anlegergerecht heißt, der Anlageberater berücksichtigt auch die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand seines Kunden.
Anleger könnten somit schon im Zuge der Fondsvermittlung falsch beraten worden sein beispielsweise, wenn der Vermittler mit der Sicherheit der Fonds und mit der Sicherheit der Beteiligungssumme argumentiert hat oder nicht darauf hingewiesen hat, dass der empfohlene Investmentfonds noch in Fonds investiert, deren Rücknahme bereits ausgesetzt wurde.
Ob im Einzelfall Schadensersatzansprüche bestehen, wird ein im Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt prüfen. Der Verlust des eingesetzten Kapitals sollte nicht ohne weiteres hingenommen werden.
Wegen der unter Umständen kurzen Verjährungsfristen, sollten betroffene Anleger sich umgehend durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.
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