Sichere und regelkonforme Beförderung von Batterien und anderen Gefahrengütern
Berlin, November 2024 – Lithiumbatterien gelten aufgrund ihrer Gefahrguteigenschaften als besondere Herausforderungen beim Transport sowie bei der Lagerung und Entsorgung. Darauf abzielend werden im ADR 2025, Gefahrguttabelle A für den Straßentransport von Lithium-Batterien, neue UN-Nummern für batteriebetriebene Fahrzeuge und die Natrium-Ionen-Batterie als neue Batterieart eingeführt. Die neuen Nummern sind wichtig für die sichere und regelkonforme Beförderung von Batterien und anderen Gefahrgütern. Die Änderungen treten am 1.1.2025 in Kraft, während einer Übergangsfrist bis zum 30.6.2025 ist noch die Anwendung des ADR 2023 gestattet. Für bestimmte, vor allem technische Regelungen können zum Teil noch längere Übergangsfristen in Anspruch genommen werden.
Eine administrative Hürde bedeutet eine der wichtigsten Neuerungen im ADR 2025, Kapitel 2.2.9 – Klasse 9, Punkt G: Mit Ausnahme von Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, müssen Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen. Der Begriff “zur Verfügung stellen” bedeutet, dass “Hersteller und nachfolgende Vertreiber (wie die Distribution) sicherstellen, dass die Prüfungszusammenfassung von Lithiumzellen oder -batterien oder von Ausrüstungen mit eingebauten Lithiumzellen oder -batterien zugänglich ist, damit der Empfänger und Transporteur oder andere Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können.” Davon ausgenommen sind Prototypen und Kleinserien. Der FBDi empfiehlt, die Unterlagen evtl. auf der Webseite zum Download zu hinterlegen.
Weitere Änderungen gibt es beim Labeling beim Mindestmaß der Etiketten und ihrem Layout – u.a. wird im Luftverkehr die bisherige Lithium-Batterie-Markierung und -Gefahrenkennzeichnung der Klasse 9 umbenannt in Batterieetikett, sodass dieses ab 2025 auch für Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien verwendet werden kann.
“Die Herausforderung liegt in der zeitnahen Erstellung der Dokumente. Schließlich müssen der UN-Transportationstest nach UN 38A und die Prüfzusammenfassung vom Hersteller bereitgestellt werden. Darauf kann der Distributor wenig Einfluss nehmen”, so Gerit Buda, Leiter Arbeitskreis Transport beim FBDi Verband. “Dennoch ist es wichtig, da die neuen UN-Nummern und Vorschriften im ADR 2025 für eine sichere und regelkonforme Beförderung von Batterien und Gefahrstoffen entscheidend sind – und letztlich für die Gesundheit der Menschen und der Umwelt.”
Die auf dem Vormarsch befindlichen Lithium-Ionen- und die Natrium-Ionen-Technologien benötigen spezifische Transportanforderungen. Dadurch enthält das ADR 2025 neue UN-Nummern wie u.a. die UN 3556 und UN 3557 – sie betreffen Fahrzeuge, die von Li-Ionen- bzw. Li-Metall-Batterien (UN 3557) betrieben werden. Als neuer Typ wurden die Natrium-Ionen-Batterien eingeführt, deren Transport die UN-Nummern UN 3551 und UN 3552 klarer regeln: Die UN 3551 gilt für lose Natrium-Ionen-Batterien, die mit organischen Elektrolyten betrieben werden. Sie stellen eine kostengünstige Alternative zu Li-Ionen-Batterie dar und bieten eine bessere thermische Stabilität, wodurch der Transport sicherer wird. Die UN 3552 hingegen betrifft Natrium-Ionen-Batterien, die zusammen mit Ausrüstungen verpackt werden. Beide Nummern gewährleisten die korrekte Einhaltung der speziellen Anforderungen und Sicherheitsvorkehrungen für Natrium-Ionen-Batterien. Weitere Änderungen betreffen die Regelungen für andere gefährliche Stoffe und tragen zur größeren Sicherheit im Gefahrguttransport bei.
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