Laut der Betriebssicherheitsverordnung darf nur eine fachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung für ihr Arbeitsumfeld im Sinne der Arbeitssicherheit durchführen. Der Arbeitgeber trägt zwar die Verantwortung, für die Erstellung selbst beauftragt er aber sinnvollerweise eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Diese wiederum ist auf die Zusammenarbeit mit Kollegen angewiesen, die über Expertenwissen verfügen und somit als fachkundige Personen gelten.
Die Gefährdungsbeurteilung ist essentiell für den Schutz der Mitarbeiter und daher verpflichtend. Zum Teil beruhen das Erkennen und Vermeiden von Gefahren auf gesundem Menschenverstand. Laut Betriebssicherheitsverordnung muss der Arbeitgeber jedoch eigenverantwortlich erkennen, wann Expertenwissen notwendig ist.
Die Verantwortung des Arbeitgebers beginnt bei der Auswahl der fachkundigen Person. Um sich rechtlich abzusichern sollte der Arbeitgeber immer einen Befähigungsnachweis als Teil seiner Sorgfaltspflicht verlangen.
Eine Gefährdungsbeurteilung beruht nicht auf Erfahrungswerten innerhalb eines Betriebes sondern sollte bereits bevor Mitarbeiter bestimmte Arbeiten durchführen und Betriebsmittel einsetzen erstellt sein. Die Verantwortlichen erkennen und dokumentieren die möglichen Gefährdungen und definieren geeignete Schutzmaßnahmen. Laut § 3 Abs. 3 Satz 3 der Betriebssicherheitsverordnung dürfen diese Tätigkeiten nur fachkundige Personen durchführen. Die nötige Fachkunde wird erreicht durch ihre fachliche Berufsausbildung oder -erfahrung, eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im jeweiligen Arbeitsumfeld sowie die regelmäßige Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen. Die fachkundigen Personen kennen ihr Arbeitsumfeld und können Gefahren kompetent einschätzen. Die gesammelten Informationen der einzelnen Experten fasst die Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen und formuliert eine aussagekräftige und lückenlose Gefährdungsbeurteilung im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.
In der Gefährdungsbeurteilung müssen Prüfart, Prüfumfang und Prüffristen individuell festgelegt werden. Die Angaben können die Verantwortlichen nicht einfach aus der DGUV Vorschrift 3 übernehmen.
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