Europäischer Haftbefehl – Strafverteidiger zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei lange zurückliegenden Taten.
Düsseldorf, 15. Januar 2014 – Fachanwalt für Strafrecht, Dr. Martin Rademacher
Das OLG Hamm (Beschl. v. 10.09.2013 – 2 Ausl 95/11) hat auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgestellt und trotz Europäischen Haftbefehls eine Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Rumänien wegen eines Verstoßes gegen die völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards abgelehnt.
Die Verfolgte war in Rumänien wegen Betruges in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden, von der unter Anrechnung erlittener Untersuchungshaft, nämlich ca. 2 Jahre und 3 Monate, noch 3 Jahre und 6 Monate zu vollstrecken waren. Außer der erlittenen Untersuchungshaft und deren gesundheitliche Folgen hat das OLG Hamm auch berücksichtigt, dass die in Rumänien abgeurteilten Taten aus den Jahren 1997 – 2001 inzwischen 12 – 16 Jahre zurücklagen.
Alleine der lange Zeitraum zwischen den abgeurteilten Taten und dem Erlass des europäischen Haftbefehls rechtfertigt die Ablehnung der Auslieferung nach Auffassung der Rechtsprechung sonst nicht. Gerade auch Auslieferungsersuchen aus Polen und Rumänien betrafen in den letzten Jahren sehr häufig alte Strafurteile, die jetzt nach Jahren vollstreckt werden sollen. Bis an die Grenze der Verjährung hat die deutsche Rechtsprechung das in vielen Entscheidungen akzeptiert. Der Beschluss des OLG Hamm (Beschl. v. 10.09.2013 – 2 Ausl 95/11) zeigt aber für Extremfälle einen gut gangbaren Weg auf.
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