Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung ist wichtig, umsich gegen eine regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. RA Dr. D.C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht informiert:
Landgericht Stuttgart – vom 17.06.2017
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhafte laparoskopische Choleystektomie, 100.000,- Euro, LG Stuttgart, Az.: 15 O 364/14
Chronologie:
Die Klägerin befand sich im Zeitraum vom 21.05.2014 bis 26.05.2014 zur stationären Behandlung im Hause der Beklagten. Die laparoskopische Cholezystektomie fand am 21.05.2014 statt. Postoperativ litt sie unter starken Schmerzen und es erfolgte eine notfallmäßige Verlegung. Es wurde festgestellt, dass sich die Verschlussklammer gelöst hatte.In Folge mussten vier weitere Revisionsoperationen durchgeführt werden. Bis zum 18.06.2014 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung.
Seit der streitgegenständlichen Operation ist der Allgemeinzustand der Klägerin reduziert. Die zahlreichen Operationen unter Vollnarkose haben den Körper stark geschwächt. Sie konnte wochenlang das Bett nicht verlassen, kein Essen zu sich nehmen, geschweige denn bei sich behalten und litt unter starken Schmerzen, die ohne Medikamente nicht zu ertragen waren. Auch die psychische Belastung für die Klägerin und deren Familie war in der Zeit der stationären Behandlung sehr groß.
Bis heute ist die Klägerin im Alltag stark eingeschränkt. Sie kann kaum Nahrung zu sich nehmen, leidet unter Verdauungsproblemen, Kreislaufproblemen und nach wie vor unter starken Schmerzen.
Verfahren:
Das Landgericht Stuttgart hat ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches einen groben Behandlungsfehler bestätigt hat. Im Einzelnen führte der Gutachter aus, dass die fehlerhafte Platzierung zweier Metallclips behandlungsfehlerhaft war, da der Metallclip zu tief unterhalb der Einmündung des Gallenblasengangs in den Gallenhauptgang platziert wurde.
Die postoperative Betreuung der Klägerin war ebenfalls behandlungsfehlerhaft. Es wurde zu spät auf die klinischen und paraklinischen Zeichen, die auf mögliche Komplikationen einer Gallengangläsion hinwiesen, reagiert. Bereits am 23.05.2014 (zweiter postoperativer Tag) hätte eine weitere Diagnostik zur Abklärung der Frage, ob eine Gallengangläsion vorliegt, eingeleitet werden müssen.
Die Verzögerung der notwendigen Diagnostik hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Aggravierung des Krankheitsbildes geführt, da der persistierende Gallenfluss in das Abdomen durch eine lokale Entzündungsreaktion letztlich mit zur Ausbildung der am 06.06.2014 im Rahmen der Zweitoperation behobenen Stenose des proximalen Hauptgallengangs beigetragen hat. Die Parteien haben sich sodann auf eine Gesamtabfindung von rund 100.000,- Euro geeinigt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Regulierungssummen in derartiger Höhe, wie im vorliegenden Fall, stellen im Bereich der Arzthaftung eher die Ausnahme dar. Die geringsten Entschädigungssummen werden im Bereich der Zahnarzthaftung erzielt, die höchsten im Bereich des Geburtsschadenrechtes. Für Haftpflichtversicherer stellt eine Sache, wie die hier zu regulierende einen Großschaden dar. Mit der Regulierungssumme kann die Klägerin durchaus zufrieden sein, stellt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht fest.
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