Laut einem Bericht des ,,fondstelegramms” vom 5. November 2013 soll der Schiffsfonds MS Vanessa der Embdena Partnership GmbH Insolvenz gemeldet haben.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Insolvenz eines weiteren Schifffonds kommt für die Embdena Partnership GmbH nicht überraschend. Nach einigen Insolvenzen ihrer Schifffonds musste zuletzt auch das Emissionshaus selbst im März 2013 Insolvenz anmelden. Nun ereilte offenbar dem Schiffsfonds MS Vanessa das gleiche Schicksal. Das Vermögen der MS Vanessa soll durch das Amtsgericht Nordenham unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt (Az.: 6 IN 60/13) worden sein.
Für Anleger besteht nun die konkrete Gefahr eines Totalverlustes ihres investierten Geldes. Betroffene sollten die Hoffnung allerdings nicht gänzlich aufgeben, denn gegebenenfalls kann die Möglichkeit der Rettung des Kapitals bestehen, zumal bei anderen Schiffsfonds der Embdena Partnership GmbH dem Emissionshaus schon Prospektfehler nachgewiesen werden konnten. Solche Fehler im Verkaufsprospekt begründen den Anspruch auf Schadensersatz beziehungsweise Rückabwicklung des Geschäfts.
Ferner gibt es auch andere Anhaltspunkte, die Schadensersatzansprüche begründen können. Eine fehlerhafte Anlageberatung stellt einen dieser Punkte dar. Denn der Gesetzgeber sieht vor, dass die Anleger über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden. Doch gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds soll es immer wieder zu einer Falschberatung gekommen sein. Statt umfassend über die Risiken bis zum Totalverlust des Geldes aufzuklären, wurden Schiffsfonds häufig als sichere Kapitalanlage oder sogar Altersvorsorge vermittelt. Trifft dies zu, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.
Das gilt auch, wenn nicht über die Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten hat, aufgeklärt wurde. Denn diese sogenannten Kick-Back-Zahlungen können einen wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Die aktuelle Rechtsprechung des BGH ist da eindeutig.
Betroffene Anleger können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden und ihre möglichen Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich überprüfen lassen.
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