Wird vom Erblasser eine transmortale Vollmacht erteilt, so erlischt diese zumindest in Grundbuchsachen wohl, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Mit Beschluss vom 10.01.2013 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 15 W 79/12), dass die von einem Erblasser erteilte transmortale Vollmacht erlischt, wenn es sich bei dem Bevollmächtigten um den Alleinerben handelt.
Im vorliegenden Fall lehnte das Grundbuchamt eine beantragte Eigentumsumschreibung des Ehemanns der Erblasserin wohl ab. Die im Jahr 2011 verstorbene Ehefrau hatte ihrem Ehemann scheinbar eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch nach ihrem Tode wirksam bleiben sollte und somit eine transmortale Vollmacht darstellt. Nach dem Tod seiner Ehefrau, wollte der bevollmächtigte Ehemann ein Grundstück an den Cousin seiner Ehefrau, welcher in einem privatschriftlichen Testament der Erblasserin wohl auch als Vermächtnisnehmer ausgewiesen war, verschenken und auflassen. Doch allein das privatschriftliche Testament, welches überdies den Ehemann als Erben auswies, genügte laut Grundbuchamt den Anforderungen der Grundbuchordnung wohl nicht.
Daraufhin legte der Ehemann Grundbuchbeschwerde ein, welche allem Anschein nach jedoch erfolglos blieb. In seinem Beschluss bestätigt das OLG, dass der vom Ehemann zu erbringende Nachweis den Anforderungen der Grundbuchordnung entsprechen müsse und der von ihm erbrachte Nachweis ebendiesen nicht genüge.
Eine Berufung des Ehemanns auf die erteilte Vollmacht scheide aus, da nach den Vorschriften über die Stellvertretung der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigter personenverschieden sein müssen. Das OLG führt aus, dass die Vollmacht daher erlösche, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe ist. Aus diesem Grund müsse der Ehemann mit seinem Erbschein seine Erbenstellung nachweisen um die gewünschte Eigentumsumschreibung durchführen zu können, da er eine öffentlich beglaubigte letztwillige Verfügung wohl nicht vorlegen könnte. Diese würde nämlich ebenfalls den Anforderungen der Grundbuchordnung entsprechen.
Erben und Vererben sind mehr als rein juristische Angelegenheiten. Neben rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Befindlichkeiten. Bei aufkommenden Streitigkeiten sollte im Zweifelsfall ein qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden.
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