Bei einem Bauvorhaben müssen die Auftraggeber von den Architekten und Statikern über die bestehenden Risiken und die notwendigen Baugrunduntersuchungen aufgeklärt werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin Eigentümerin eines Grundstücks an der Steilküste in Rügen war. Sie wollte den dort errichteten Altbau sanieren. Ein entsprechender Bauvorbescheid wurde jedoch abgelehnt, da die Standsicherheit nicht gewährleistet war. Der Bescheid wurde jedoch letztlich mit der Auflage erlassen, eine Bodenuntersuchung am Standort des Altbaus durchzuführen. Die Klägerin beauftragte daraufhin die Beklagten, eine Architektengesellschaft und einen Statiker, das Sanierungsvorhaben und die Bodenuntersuchung durchzuführen. Die Beklagte führte die Bodenuntersuchungen nicht durch. Nach ca. 1,5 Jahren brach ein Teil der Steilküste weg. Es erging gegenüber der Klägerin eine Nutzungsuntersagung bezüglich des sanierten Altbaus. Später erhielt sie eine Abrissverfügung.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten sodann Schadensersatz. In der ersten Instanz verlor die Klägerin. Das Berufungsverfahren verlief zugunsten der Klägerin. Der BGH hob jedoch das seitens der Klägerin angefochtene Urteil auf und verwies die Klage zurück.
Das Gericht der Vorinstanz musste sich mit der Frage beschäftigen, ob sich die Klägerin bei pflichtgemäßer Aufklärung über die Risiken für die Durchführung des besagten Sanierungsvorhabens entschieden hätte oder nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach Auffassung des BGH der Zeitpunkt, bevor sich das Risiko realisiert habe.
Mit Urteil vom 20.06.2013 (Az.: VII ZR 4/12) entschied der BGH, dass Architekten und Statiker gegenüber den Auftraggebern von Bauvorhaben eine Risikoaufklärung leisten müssen. Der BGH ist der Ansicht die Beklagten haben diese Pflicht gegenüber der Klägerin verletzt und die notwendigen Untersuchungen nicht durchgeführt. Denn auch wenn die Klägerin die Tatsachen für die Gefährdung gekannt habe, könne dies nicht bedeuten, dass sie ihr in vollem Umfang bewusst waren. Allerdings ist der BGH der Auffassung, dass die Klägerin ein Mitverschulden treffen würde. Vor Allem dann, wenn sie die ihr obliegende Pflicht, sich selbst vor Schäden zu bewahren, verletzt habe, indem sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände die Augen vor der Gefahrenlage verschlossen und das Bauvorhaben trotzdem durchgeführt habe.
Einen Architekten treffen gegenüber seinem Auftraggeber zahlreiche Pflichten, beispielsweise fallen darunter gewisse Beratungs- und Vermögensbetreuungspflichten. Die Beratungspflichten treffen ihn sowohl für technische Bereiche, als auch für offensichtliche Rechtsfragen. Ein Rechtsanwalt berät hinsichtlich möglicher Pflichtverletzungen und Schadensersatzansprüchen.
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