Erfolgreiche Rechtsvertretung im Arzthaftungsrecht- Ciper&Coll. Rechtsanwälte

(Mynewsdesk) 1.Oberlandesgericht Köln – vom 14. September 2011Darmperforation anlässlich transvaginaler Hysterektomie, OLG Köln, Az. 5 U 130/10Chronologie:Bei der Geschädigten wurde im Krankenhaus der Beklagten eine Hysterektomie vorgenommen, wobei es zu Komplikationen kam. Nach einer Darmperforation musste ein künstlicher Darmausgang gelegt werden. Die Patientin litt in der Folge an erheblichen Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen. Als Spätrisiken stehen Darmverwachsungen und -veschluss zu befürchten.Verfahren:Das OLG Köln hatte sich mit der Berufung der Beklagtenseite gegen ein zusprechendes Urteil des Landgerichtes Bonn (Az. 9 O 187/08) zu befassen. Im Ergebnis sah der Senat keinen Grund, an der erstinstanzlichen Entscheidung zu zweifeln und schlug den Parteien einen Vergleich zur Gesamtabgeltung vor, den beide akzeptierten. Der Gesamtbetrag liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.Anmerkungen:In Arzthaftungsprozessen tun sich Berufungsgerichte oftmals schwer, an einer klagezusprechenden Entscheidung in erster Instanz zu rütteln. In der Regel sind die Entscheidungen eindeutig, schlüssig und kaum zu hinterfragen, so wie in der vorliegenden Sache.2.Landgericht Osnabrück – vom 17. September 2011Verspätete Diagnose eines kleinzelligen Bronchialkarzinoms, LG Osnabrück, Az. 3 O 494/08Chronologie:Der Kläger befand sich im Krankenhaus der Beklagten jahrelang in Behandlung aufgrund von auftretendem Husten und Blutauswurf. Erst verspätet diagnostizierten die Mediziner bei ihm ein zentrales Bronchial-Karzinom rechts anhand einer Röntgen-Thorax-Aufnahme.Aufgrund der verspäteten Diagnose musste sich der Kläger einer Chemotherapie unterziehen.Verfahren:Das Landgericht Osnabrück schlug den Parteien nach umfangreicher Beweisaufnahme eine gütliche Einigung vor, wonach der Kläger einen Betrag zur Gesamtabgeltung von 50.000,- Euro erhalten solle. Auf diesen Vergleich haben sich beide Parteien geeinigt.Anmerkungen:Verspätete Karzinomdiagnosen stellen einen klassischen Behandlungsfehler in der Medizin dar. In vielen Fällen versterben die Patienten aufgrund der verzögerten Therapie. In der vorliegenden Angelegenheit stellt die Vergleichssumme eine angemessene Entschädigung für die erlittenen Gesundheitsschäden des Patienten dar.3.Landgericht Essen – vom 20. September 2011Querschnittslähmung nach fehlgeschlagener Brustwirbelversteifung, LG Essen, Az. 1 O 2/09Chronologie:Der 48jährige Kläger begab sich in das Krankenhaus der Beklagten zu 2) aufgrund chronischer Schmerzen. Hier wurde ihm ein Kathetersystem implantiert. Über Alternativen ist er nicht aufgeklärt worden. In der Folge sollte dieses System wieder explantiert werden, wobie Teile im Körper belassen wurden. Diese führten zur Entzündung der Brustwirbelsäule, wodurch sodann der Querschnitt des Patienten eintrat.Verfahren:Das Landgericht Essen hat die Angelegenheit durch den Direktor einer Neurochirurgischen Klinik fachmedizinisch überprüfen lassen. Dieser konstatierte der Beklagten zu 2) sowohl Behandlungsfehler, auls auch Aufklärungsmängel. Das Landgericht Essen hat die Beklagte zu 2) sodann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 125.000,- Euro verurteilt, sowie festgestellt, dass auch sämtliche weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen seien.Anmerkungen:Erscheint das zugesprochene Schmerzensgeld für die Querschnittslähmung noch als gering, so ist jedoch wesentlich entscheidender, dass auch die materiellen Schäden zugesprochen sind. Die Schädigung datiert aus 2005. Dem Patienten stehen daher Pflegemehraufwand, Verdienstausfälle und sonstige materielle Ansprüche im deutlichen Millionen-Euro-Bereich zu, die er nunmehr durchsetzen wird.
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