Erfolgreiche Rechtsvertretung im Arzthaftungsrecht- Ciper&Coll. Rechtsanwälte

(Mynewsdesk) Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als “schicksalhaftes Geschehen” abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht führt im nachfolgenden einige aktuelle Prozessergebnisse der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. dar. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weiterer Prozesserfolge zu entnehmen:1.Landgericht Hamburg – vom 26. Dezember 2013Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:Schädigung des Nervus tibialis infolge Falschlagerung nach Kapsulektomie, LG Hamburg, Az. 303 O 339/10Chronologie:Die Klägerin befand sich im Hause der Beklagten zwecks Implantatentfernung und Kapsulektomie der rechten Brust. Postoperativ lagerte die Beklagte sie fehlerhaft, so dass sich eine Nervschädigung im rechten Bein ab Höhe des Kniegelenks einstellte. Es waren vier Folgeoperationen erforderlich. Ein Dauerschaden liegt vor.Verfahren:Das Landgericht Hamburg hat den Vorfall mittels eines neurologischen Sachverständigengutachtens hinterfragen lassen. Nachdem der Gutachter eine Fehlerhaftigkeit der Behandlung konstatierte, schlug das Gericht den Parteien zunächst einen Vergleich über 100.000,- Euro vor, der jedoch von der Klägerin als untersetzt abgelehnt wurde. Daraufhin verurteilte das Gericht die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 40.000,- Euro nebst Zinsen und stellte zudem fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen. Die weiteren Gesamtschäden liegen im deutlich sechsstelligen Eurobereich.Anmerkungen von Ciper & Coll.:Nach Zusprechung der Feststellungsanträge ist es nunmehr erforderlich, die materiellen Ansprüche zu eruieren und konkret zu beziffern. Allein die Verdienstausfallschäden der Klägerin liegen im sechsstelligen Eurobereich. Über die Höhe werden die Prozessvertreter der Klägerin mit der Versicherung der Beklagten in den nächsten Wochen verhandeln, so der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt.2.Landgericht Mannheim – vom 25. Dezember 2013Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:Sprunggelenksversteifung nach Reposition des dislozierten Volkmann’schen Dreiecks, LG Mannheim, Az. 6 O 239/11Chronologie:Die Klägerin begab sich Anfang 2009 nach einem Treppensturz in ärztliche Behandlung. Es wurde eine Weber-C-Fraktur diagnostiziert und operativ im Hause der Beklagten behandelt. In der Folge musste ein Sprunggelenk der Klägerin versteift werden. Seit dem Vorfall leidet sie an erheblichen Bewegungseinschränkungen.Verfahren:Das Landgericht Mannheim hat den Leitenden Arzt einer BG-Unfallklinik mit der Erstellung eines unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachtens beauftragt. Nachdem dieser eine grobe Fehlerhaftigkeit der Behandlerseite konstatierte, schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich über eine pauschale Entschädigung von 40.000,- Euro vor, den diese akzeptierten.Anmerkungen von Ciper & Coll.:Im Vorfeld der Klage waren die Prozessvertreter der Klägerin an den Versicherer der Beklagten, die BGV herangetreten. Diese schreibt per 16. März 2011 explizit: “Bei der Operation war der Facharztstandard erfüllt”, und weiter “wir müssen die Ansprüche daher als unbegründet zurückweisen.” Ihrer Zahlungsverpflichtung wird der Versicherer nunmehr nicht mehr entgehen können, stellt RA Dr D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest. Zusätzlich belasten die unnötig gewordenen Gerichtskosten, Sachverständigenkosten sowie Anwaltsgebühren für den Arzthaftungsprozess die Versichertengemeinschaft.3.Oberlandesgericht Düsseldorf – vom 18. Dezember 2013Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:Durchtrennung des Nervus accessorius im Rahmen einer Lymphknotenentfernung, OLG Düsseldorf, Az. I – 8 U 119/12Chronologie:Bei der Klägerin wurde im Rahmen einer Lymphknotenentfernung im September 2008 der Nervus accessorius durchtrennt. Dadurch ist es zu einer Parese des Trapezmuskels und Schmerzen im Schulter- und Rückenbereich sowie zu Funktionsbeeinträchtigungen gekommen. Die Klägerin musste in Teilrente gehen und ist in ihrer Haushaltsführung erheblich eingeschränkt.Verfahren:Die Klägerin hatte zunächst das Landgericht Duisburg involviert (Az. 1 O 496/09 das den Vorfall gutachterlich hinterfragen ließ. Nachdem der Gutachter Behandlungsfehler konstatierte und zur Überzeugung der Kammer die Schädigung durch die Fehler eintrat, erließ das Landgericht ein Grund- und Teilurteil, wonach die Leistungsklage gerechtfertigt ist und festgestellt wird, dass die Beklagte sämtliche materiellen Schäden zu tragen hat. Dieser Auffassung schloss sich nunmehr das OLG Düsseldorf an und riet den Parteien einen Vergleich über pauschal 20.000,- Euro an, worauf diese sich einließen.Anmerkungen von Ciper & Coll.:Kommt ein Gericht zum Ergebnis, dass die Ansprüche des Geschädigten grundsätzlich berechtigt sind, kann aber noch nicht genau festgestellt werden, welche konkreten Ansprüche angemessen sind, bietet sich ein Grundurteil an. Im Anschluss daran hat der Geschädigte sodann die Möglichkeit, mittels weiterer gutachterlicher Hilfe den konkreten Schädigungsgrad und die Höhe der angemessenen Regulierungssumme zu eruieren, stellt RA Dr. D.C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.
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