Nachlassmanagerin Melanie Loewe gibt Aufschluss über die Gründe, einen Erben als unwürdig zu definieren.
Nachlassexpertin Melanie Loewe steigt direkt in das Thema ein: “Die Erbunwürdigkeit ist in § 2339 BGB geregelt. Wer erbunwürdig ist, erbt nicht. Allerdings muss dies durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht werden.” Folgende Gründe seien für die Erbunwürdigkeit zu nennen:
In § 2339 Abs. 1 BGB sind vier Gründe für die Unwürdigkeit als Erbe aufgezählt:
1.Der Erbe hat den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich (das heißt zum Beispiel nicht in Notwehr) getötet.
2.Der Erbe hat den Erblasser an der Errichtung oder Änderung einer Verfügung von Todes wegen gehindert.
3.Der Erbe hat den Erblasser getäuscht oder bedroht, damit dieser keine Verfügung von Todes wegen errichtet oder ändert.
4.Der Erblasser hat sich der Fälschung eines Testaments schuldig gemacht.
Die abschließende Aufzählung in dieser Erbrechtsnorm bedeute gleichzeitig, dass andere, vergleichbare Gründe nicht in Betracht kämen, um einen Erben als erbunwürdig zu erklären. Erbunwürdigkeit trete also beispielsweise nicht ein, wenn sich der Erbe extrem undankbar oder auf andere moralische Weise unwürdig für ein Erbe gezeigt habe.
Anfechtungsklage für die Feststellung der Erbunwürdigkeit
“Die Unwürdigkeit als Erbe ist ein Ausnahmefall. Sie tritt auch nicht automatisch ein. Denn eine weitere wichtige Voraussetzung dafür, dass die Erbunwürdigkeit festgestellt wird, ist eine Anfechtung (§ 2340 BGB).” ergänzt die zertifizierte Testamentsvollstreckerin. Diese Anfechtung erfolge durch Erhebung einer Anfechtungsklage (§ 2342 BGB). Dabei gelten folgende Anforderungen:
-Die Anfechtung ist fristgebunden.
-Das heißt, dass diese spätestens innerhalb eines Jahres erhoben werden muss, nachdem die Person von dem Grund erfahren hat, der zur Anfechtung berechtigt.
-Wenn 30 Jahre vergangen sind, ist eine Anfechtung stets ausgeschlossen.
-Vor Anfall der Erbschaft ist eine Anfechtung, die die betroffene Person für erbunwürdig erklären würde, ausgeschlossen (§ 2344 Abs. 2 BGB).
Anfechtungsberechtigt sei jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen aus der Erbfolge zustattenkommen würde (§ 2341 BGB). Damit sei jede Person gemeint, die einen Vorteil aus der Unwürdigerklärung in Bezug auf das Erbe ziehen würde. Dazu gehöre nicht nur das Nachrücken als Erbe, sondern auch, dass sich der Erbteil eines Erben vergrößern würde.
Ausschluss aus der Erbschaft
Zum Abschluss ihrer Aufklärung zu dem Thema weist die Expertin Melanie Loewe noch auf einen weiteren wichtigen Punkt hin: “Erst mit der Rechtskraft des Urteils tritt die Wirkung der Erbunwürdigkeitserklärung ein und ist der vormalige Erbe aus der Erbschaft ausgeschlossen (§ 2342 Abs. 2 BGB). Eine erbunwürdige Person ist auch vom Pflichtteil ausgeschlossen und darf kein Vermächtnis annehmen (§ 2345 BGB).”
Die Anfechtung einer Erbschaft aus Gründen des § 2339 BGB sei gemäß § 2343 BGB nicht möglich, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen noch zu Lebzeiten verziehen habe. Das könne nach der Rechtsprechung nicht nur bei einem versuchten Tötungsdelikt in Betracht kommen, sondern auch dann, wenn der Erblasser infolge der Tötungshandlung des Erbunwürdigen stürbe.
Sie möchten mehr zu diesen und anderen Themen rund um Nachlassregelungen und rechtliche Bestimmungen erfahren? Die Nachlassexpertin Melanie Loewe steht Ihnen gerne zur Seite.
Melanie Loewe – Nachlassmanagement
Seit einer spontanen Vertretung bei einer gemeinnützigen Organisation, hat Melanie Loewe ihre Profession gefunden: Nachlassmanagement.
Seit 2011 ist sie als selbstständige Rechtsfachwirtin, Nachlasspflegerin und zertifizierte Testamentsvollstreckerin tätig. Schon über 400 Abwicklungen hat sie betreut und viele verschiedenen Positionen vertreten, stets empathisch, zuverlässig und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl. Ihre Aufgaben reichen von der Testamentsvollstreckung über Nachlassabwicklung, -verwaltung und -pflegschaften. Aber auch die Planungen von Vollmachten und deren Umsetzung oder die Meditation in Erbangelegenheiten gehören zu ihrem breiten Aufgabenspektrum.
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