Die EU-Erbrechtsverordnung ist seit dem 17.08.2015 in Kraft. Kaum ein Bundesbürger kennt sie. Sie hat massive Auswirkungen auf das Erbrecht. Jeden Bundesbürger muss zukünftig ein Testament fertigen.
Mit Datum zum 17.08.2015 ist die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft getreten. Zwischenzeitlich sind immerhin einige Rechtsdienstleister hierauf aufmerksam geworden und empfehlen Mandanten eine hierauf basierende Rechtsberatung. Tatsächlich ist den meisten Mandanten, auch wenn bereits ein Testament erstellt worden ist, das Problem der EU-Erbrechtsverordnung noch nicht bekannt. Denn aus dieser Neuregelung ergibt sich letztlich das Bedürfnis, dass jeder deutsche Bundesbürger ein Testament errichtet.
Dies hängt damit zusammen, dass bisher im EU-Raum unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Anwendbarkeit nationalen Erbrechts gegolten haben. Deutschland stellte dabei gemäß Art.25 Abs.1 EGBGB auf die Staatsangehörigkeit ab. Andere Länder, beispielsweise Frankreich, hielten den letzten Wohnsitz für maßgeblich. Ein in Deutschland wohnhafter und dort verstorbener Franzose wurde aus Sicht des deutschen Erbrechts nach französischem Recht und aus Sicht des französischen Erbrechts nach deutschem Erbrecht beerbt. Neben diesen beiden Anknüpfungspunkten konnte die Lage einer Immobilie im Ausland, beispielsweise in England, die Anwendbarkeit eines weiteren ausländischen (des englischen) Erbrechts begründen.
Nunmehr hat die EU einheitlich auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers abgestellt, sodass insbesondere für deutsche Bundesürger eine völlig neue Situation entsteht. Verstirbt ein Deutscher, der sich beispielsweise beruflich oder im Rahmen eines Pflegeaufenthalts oder einer Überwinterung im EU-Ausland aufgehalten hat, dort, ist das dortige Erbrecht anwendbar. Dies wirkt sich auf das gesetzliche Erbrecht einschließlich der Quoten, das Pflichtteilsrecht, die akzeptierten Rechtsinstuten (z. B. Testamentsvollstreckung, Vermächtnis) und die anerkannten Testamentsformen aus.
Hiervon unabhängig ist die Frage der erbschaftssteuerlichen Besteuerung, die nicht von der EU-Erbrechtsverordnung geregelt ist.
Auch wenn Rechtsdienstleister auf diese Situation aufmerksam geworden sind, benötigt es spezialisierte Kenntnisse, um diese Situation vollumfänglich zu beraten.
Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh ist insoweit Ihr Ansprechpartner für “Erbrecht in München”, insbesondere auch im Zusammenhang mit der EU-Erbrechtsverordnung. Auf seine aktuelle Publikation “Die EU-Erbrechtsverordnung, Prof. Dr. Wolfgang Böh, ISBN: 9783737557566, Seiten: 128” wird hingewiesen. Diese ist im Fachbuchhandel erhältlich. Seine Beratung beschränkt sich dabei nicht nur auf die Testamentsprüfung und Testamentsgestaltung, sondern auch auf die Frage der Vereinbarkeit mit Erbrechten aus dem Nicht-EU-Ausland, dem Erbschaftssteuerrecht, etwaigen Pflichtteilsansprüchen und weiterer notwendiger Gestaltung. Herr Prof. Dr. Wolfgang Böh ist zugleich Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht und ist als Rechtsgutachter für Nachlassgerichte im internationalen Erbrecht tätig.
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Die Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler – Seitz Rechtsanwaltsgesellschaft ist deutschlandweit mit dem Ansprechpartner Prof. Dr. Wolfgang Böh im Erbrecht tätig. Prof. Dr. Böh ist als Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht hochspezialisiert und berät in allen Bereichen des Erbrechts, einschließlich steuerlicher Fragen des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts, sowie der lebzeitigen Vorsorge über eine Vorsorgevollmacht nebst Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Wir weisen auf die weiterführenden Informationen auf folgenden Seiten hin:
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