Erben und Vererben: Über Testierfähigkeit oder Testierunfähigkeit ergeben sich häufig Meinungsverschiedenheiten.

Erben und Vererben: Über Testierfähigkeit oder Testierunfähigkeit ergeben sich häufig Meinungsverschiedenheiten. Ein Gericht kann eine Testierunfähigkeit nur auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens feststellen. Dazu wird immer ein Gutachter beauftragt. Dieser muss entweder Neurologe oder Psychiater sein. Zum Beispiel können auch Privatpersonen bzw. deren Rechtsanwälte ein Gutachten oder Gegen – Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit eines Erblassers in Auftrag geben. Dies kann dann sinnvoll und erforderlich sein, wenn die Testierfähigkeit oder die Testierunfähigkeit des Erblassers angezweifelt wird.

Gutachter Testierunfähigkeit

Hierzu ist in einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Klärung der Frage, ob der Erblasser noch testierfähig war, die Testierfähigkeit oder die Testierunfähigkeit nachzuweisen. Oft geht es um erhebliche Erbschaften und Summen. Der Gutachter sollte immer über klinische Erfahrungen und Expertise im Bereich der Demenz und sämtlicher neurologischer Erkrankungen verfügen, insbesondere spielt die Frage und Möglichkeit eines “lichten Augenblicks” bei der Testamentserstellung bei bestimmten neurologischen Erkranken oft eine juristisch entscheidende Rolle. Da oft der Erblasser bei Abfassung eines Gutachtens oder Gegen – Gutachtens schon verstorben ist, handelt es sich dann um ein Gutachten nach Aktenlage. Wichtig ist, dass der Gutachter sich mit umfassenden vorliegenden Krankenunterlagen im Detail auseinandersetzt ebenso im Detail mit allen Pflegeberichten. Manche vom Gericht beauftragte Gutachten halten einer genauen und präzisen Prüfung leider nicht Stand, da nicht selten vom Gericht auch Gutachter ohne spezifische Erfahrung im Bereich der Testierfähigkeit verpflichtet werden. Grundsätzlich muss in medizinischen Gutachten zu drei Voraussetzungen Stellung genommen werden: Krankhafte Störung der Geistestätigkeit bzw. Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung, Unfähigkeit, die Bedeutung der Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln sowie Kausalität, die fehlende Einsichtsfähigkeit und die fehlende Freiheit der Willensbestimmung müssen auf der geistigen Störung beruhen.

Bei der Begutachtung der Frage, ob eine Testierfähigkeit vorgelegen hat oder nicht, sind anhand aller vorhandenen Unterlagen die oben genannten Punkte im Detail zu überprüfen. Verschiedene neurologische und psychiatrische Krankheitsbilder können zu einer Testierunfähigkeit führen. Herr Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg, Chefarzt Neurologie, ist ein erfahrener und ausgewiesener medizinischer und neurologischer Sachverständiger und Gutachter. Er hat sich zum Ziel gesetzt bei medizinischen Gutachten und der gutachterlichen Beurteilung die jeweilige und aktuelle Rechtsgrundlage korrekt einzubringen. Im Ergebnis stehen hier stets klar verständliche medizinische Sachverhalte, die eine nachfolgende juristische Entscheidung zu erleichtern helfen.

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Gneisenaustrasse 41

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