Eigentümer müssen einen Energiepass anfertigen lassen, wenn sie ihre Immobilie verkaufen oder vermieten wollen.
Auf politischer Ebene konnte keine Einigkeit darüber erzielt werden, ob man den Energiepass am baulich bedingten Energiebedarf des Gebäudes orientieren sollte oder am tatsächlich gemessenen Energieverbrauch. Der Gesetzgeber sieht daher nun zwei Möglichkeiten vor. Eigentümer und Vermieter von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten können zwischen dem verbrauchs- und dem bedarfsorientierten Modell wählen. Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen gilt dies aber nur, wenn sie nach dem Standard der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 errichtet oder saniert worden sind. Ist der Bauantrag für ein Gebäude mit bis zu vier Wohnungen vor dem 01.11.1977 gestellt worden und hat keine Nachrüstung stattgefunden, ist der Bedarfsausweis obligatorisch. Für Nichtwohngebäude werden beide Varianten wahlweise zugelassen.
Der Inhalt des Energieausweises wird durch die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) vorgegeben, in deren Anlagen Muster enthalten sind. Das Muster für Wohngebäude umfasst vier Seiten und enthält die Gebäudedaten – u.a. Adresse, Baujahr, Wohnungsanzahl, Alter der Technik, Angaben zum ermittelten Energiebedarf bzw. -verbrauch. Dabei wird zwischen dem Endenergiebedarf und dem Jahres-Primärenergiebedarf unterschieden, der die Gesamtenergieeffizienz des Hauses aufzeigt. Eine Vergleichsskala zeigt die Durchschnittswerte für verschiedene Haustypen. Der Energieverbrauchskennwert wird anhand einer Farbskala dargestellt und in einer Tabelle wird aufgezeigt, welche Energieträger verwendet und wieviel Energie jeweils verbraucht wurden.
Eigentümer müssen einen Energiepass anfertigen lassen, wenn sie ihre Immobilie verkaufen oder vermieten wollen. Seit Einführungszeitpunkt des Energieausweises haben Kauf- oder Mietinteressenten Anspruch darauf, ihn vorgelegt zu bekommen. Der Eigentümer kann eine Kopie auf freiwilliger Basis aushändigen. Der Energieausweis darf bei Vorlage nicht älter als zehn Jahre sein. Interessenten können nun ihre Entscheidung vom Energiebedarf- bzw. Verbrauch des jeweiligen Gebäudes abhängig machen. Vermieter oder Verkäufer müssen den Energiepass auf Nachfrage des Interessenten unverzüglich vorlegen, ansonsten müssen sie mit einem erhebliches Bußgeld rechnen. Auch zum Nachweis einer erfolgreichen energetischen Sanierung für die Beantragung von Fördergeldern kann der bedarfsorientierte Ausweis notwendig sein. Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen und keinen Verkauf beabsichtigen, benötigen keinen Energiepass. Auf kleine Gebäude mit nicht mehr als 50 m2 Nutzfläche und Baudenkmäler sind die Bestimmungen über den Energieausweis nicht anzuwenden.
Die EnEV regelt, wer qualifiziert und berechtigt ist, Energieausweise und Modernisierungsempfehlungen auszustellen. Für alle bestehenden Gebäude sind dies Absolventen von Hochschul- oder Fachhochschulstudiengängen in Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technischer Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder einem technisch-naturwissenschaftlichen Fach mit Schwerpunkt auf einem der genannten Gebiete. Für Wohnhäuser dürfen Energieausweise auch von Hochschul- oder FH-Absolventen der Innenarchitektur erstellt werden, von Personen, die die Voraussetzungen eines Eintrags in die Handwerksrolle besitzen für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder das Schornsteinfegerwesen, Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche, Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig zu betreiben, sowie staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker mit dem Ausbildungsschwerpunkt Beurteilung der Gebäudehülle, Heizungs- und Warmwasseranlagen oder Lüftungs-und Klimaanlagen. Zusätzlich muss noch eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen: Studienschwerpunkt auf dem energiesparenden Bauen, zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung, Fortbildung nach Anlage 11 der EnEV, Bestellung als vereidigter Sachverständiger in bestimmten einschlägigen Bereichen. Auch Fachleute, die per Landesgesetz dazu berechtigt sind, dürfen Energieausweise ausstellen, sowie Energieberater, die vor dem 25.04.2007 ihre Aus- oder Weiterbildung begonnen haben. Wer unberechtigt Energieausweise ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld. Die Ausstellungsberechtigung wird durch die neue EnEV abschließend geregelt.
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