Embdena Partnership MS Vanessa offenbar in der Insolvenz – Kapitalmarktrecht

Der Schiffsfonds MS Vanessa der Embdena Partnership GmbH ist offenbar insolvent. Das meldet das ,,fondstelegramm” am 5. November 2013.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Embdena Partnership GmbH ist nicht zum ersten Mal von Insolvenzen ihrer Schiffsfonds betroffen. Im März 2013 musste sogar das Emissionshaus selbst Insolvenz anmelden. Nun ereilte offenbar den Schiffsfonds MS Vanessa das gleiche Schicksal. Nach Angaben des “fondstelegramms” wurde das Vermögen der MS Vanessa durch das Amtsgericht Nordenham unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt (Az.: 6 IN 60/13).

Die Anleger des Schiffsfonds MS Vanessa müssen jetzt um den Totalverlust ihres investierten Geldes fürchten. Allerdings bestehen durchaus berechtigte Hoffnungen, dass sie ihr Kapital noch retten können. Denn bei anderen Schiffsfonds der Embdena Partnership GmbH konnten dem Emissionshaus schon Prospektfehler nachgewiesen werden. Solche Fehler im Verkaufsprospekt begründen den Anspruch auf Schadensersatz beziehungsweise Rückabwicklung des Geschäfts.

Neben Prospektfehlern kann es aber noch weitere Ansatzpunkte geben, die den Anspruch auf Schadensersatz begründen können. Dieser kann beispielsweise auch durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstehen. Denn der Gesetzgeber sieht vor, dass die Anleger über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden. Doch gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds soll es immer wieder zu einer Falschberatung gekommen sein. Statt umfassend über die Risiken bis zum Totalverlust des Geldes aufzuklären, wurden Schiffsfonds wohl häufig als sichere Kapitalanlage oder sogar Altersvorsorge vermittelt. Ist dies der Fall, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Das gilt auch, wenn nicht über die Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten hat, aufgeklärt wurde. Denn diese sogenannten Kick-Back-Zahlungen können einen wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Die aktuelle Rechtsprechung des BGH ist da eindeutig.

Betroffene Anleger können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden und ihre möglichen Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich überprüfen lassen.

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