Hartz IV künftig auch für Rumänen und Bulgaren – Existenzgründung mit Einstiegsgeld auch möglich.
Das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen hat in einem Präzedenzfall entschieden, dass arbeitslose EU Bürger mit längerem Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) haben. Das Gericht verhandelte den Fall einer vierköpfigen Familie aus Rumänien, die seit etwa 4 Jahren in Gelsenkirchen wohnt und geklagt hatte. Auf die öffentlichen Kassen, sprich auf die Kommunen als Träger des Arbeitslosengeldes II kommen damit aller Voraussicht nach erhebliche Zusatzbelastungen zu. Auch haben diese dann auch Anspruch auf Fördermittel des Arbeitsamts (Einstiegsgeld, Gründungszuschuss) Zu befürchten steht neben einer Klagewelle hier lebender EU Bürger auch eine steigende Armutsimmigration, insbesondere von Osteuropa, nach Deutschland.
Das Urteil bietet, angesichts der unterschiedlichen Lebens- und Verdienstniveaus in Europa, zweifelsohne einen Anreiz dazu. Fest steht: Das Urteil des Essener Gerichtes ist noch nicht rechtskräftig; eine Revision ist möglich. In letzter Instanz wird das Bundessozialgericht darüber entscheiden, ob in Deutschland lebende EU Bürger Anspruch auf die “Grundsicherungsleistung für Arbeitssuchende” haben.
In diesem Zusammenhang fordert Innenminister Friedrich, der seine Sorge über die Armutsimmigration bereits zum Ausdruck gebracht hat, die finanziellen Mittel, die im Rahmen verschiedener Fonds der Europäischen Union zur Verfügung stünden, sollten abgerufen werden, damit Bulgarien und Rumänien die Lebensverhältnisse der dort lebenden Sinti und Roma verbessern könnten.
Auf jeden Fall muss vermieden werden, dass die Kommunen für die europäische Freizügigkeit finanziell büßen müssen. Hier ist der Bund in der Pflicht, durch eine entsprechende Gesetzgebung die Folgen des Urteils für die Kommunen zu mildern. Von dem Urteil betroffen sind bundesweit schätzungsweise 130.000 Menschen. Die Staatskassen könnten entlastet werden, wenn für die Migranten ein größerer Anreiz geschaffen würde, sich selbständig zu machen. Dafür gibt es bereits öffentliche Fördermittel. Die Bundesregierung und die Bundesländer, d. h. die KfW und die Landesbanken bieten kostengünstige Darlehen für Existenzgründer an. Darüber hinaus haben arbeitslos gemeldete Personen – deutsche Staatsbürger ebenso wie EU Ausländer – Anspruch auf einen Gründungszuschuss bzw. Einstiegsgeld von der Agentur für Arbeit.
Was ein Einstiegsgeld zur Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit betrifft, so ist die Rechtslage nicht eindeutig. Hier sind neben dem deutschen Recht auch EU Richtlinien zu beachten. Im Sozialgesetzbuch II ist nicht geregelt, ob Unionsbürger Anspruch auf Förderungen zum Zwecke der Arbeitsaufnahme haben, d. h. ein Einstiegsgeld zur Existenzgründung ist nicht ausgeschlossen. Trotz alledem wird immer auch ein Businessplan benötigt – für Migranten kein einfaches Unterfangen aufgrund der Sprachproblematik.
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