Einreisebeschränkungen zur Eindämmung von COVID-19

Einreisebeschränkungen zur Eindämmung von COVID-19

Die Einreise nach Österreich unterliegt Schranken

Einreisebeschränkungen zur Eindämmung von COVID-19

(Bildquelle: @pexels.com)

1. Rechtsgrundlage

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2 die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 (nunmehr BGBl. II 263/2020 idF 336/2020; im Folgenden kurz die “Einreiseverordnung”) erlassen und in weiterer Folge mehrfach novelliert.

2. Einreise ohne Einschränkungen

Sofern Personen aus den in Anlage A1 der Einreiseverordnung aufgezählten europäischen Staaten nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben, ist die Einreise ohne Gesundheitszeugnis oder 10-tägiger selbstüberwachten (Heim-)Quarantäne möglich. Dabei ist unerheblich, ob die Einreise auf dem Land- oder Luftweg erfolgt. Es ist lediglich glaubhaft zu machen, dass man in den letzten 10 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den Staaten aus Anlage A1 der Einreiseverordnung aufhältig war.

Die der Einreiseverordnung sieht in ihrem § 3 zudem eine uneingeschränkte Einreise nach Österreich auch aus anderen als den in Anlage A1 der Einreiseverordnung aufgezählten Staaten vor. Etwa wenn die Einreise zur Aufrechterhaltung des Güter- sowie Personenverkehrs dient oder aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis erfolgt.

Laut dem zuständigen Bundesministerium zählen zu den besonderen familiären Gründen nach § 3 der Einreiseverordnung etwa Besuche von Familienangehörigen bei Krankheit oder eigener Kinder im Rahmen der Obsorgepflichten. Ferner ein Besuch des Lebenspartners (Anm.: unabhängig davon, ob sie den gleichen Wohnsitz teilen) und besondere Anlässe wie etwa Taufe, Geburtstag, Begräbnis oder Hochzeit. Bei der Kontrolle sind diese Gründe glaubhaft zu machen, beispielsweise durch Vorweisen von Dokumenten (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde, Passkopie des Familienmitgliedes, Meldebestätigung bzw. Dokumente über gemeinsame Wohnsitze, geeignete Lichtbilder, Zulassungsscheine für dasselbe Kraftfahrzeug oder schriftliche Belege, die eine Lebenspartnerschaft dokumentieren z.B. Mailkorrespondenzen).

Zudem regelt die Einreiseverordnung eine Ausnahme von der Test- und Quarantänepflicht aus medizinischen Gründen für österreichische Staatsbürger sowie Personen, die in Österreich in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, oder Personen mit einer Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt bei besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen. Diese Personen (inkl einer Begleitperson) dürfen zur Inanspruchnahme unbedingt notwen-diger medizinischer Leistungen nach Österreich einreisen oder nach Inanspruchnahme einer solchen im Ausland wieder nach Österreich zurückkehren wollen. Die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung ist ärztlich zu bestätigen.

Des Weiteren gilt die gesamte Einreiseverordnung (inkl. Test- und Quarantäneerfordernisse) nicht für die Durchreise ohne Zwischenstopp, sofern die Ausreise sichergestellt ist, sowie für Passagiere und Lenker öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmä-ßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert, oder für Individualreisende aus Österreich kommend, die ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren (z.B. kleines oder großes Deutsches Eck).

3. Einreise unter Nachweis eines Gesundheitszeugnisses

Bei der Einreise nach Österreich aus dem Schengenraum sowie Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, Vatikan, dem Vereinigten Königreich oder Zypern ist, wie bisher, die Vorlage eines max. 72 Stunden alten COVID-PCR-Test und eine 10-tägige, eigenhändig schriftlich bestätigte, selbstüberwachte und für diesen Zeitraum nicht zu verlassende Heimquarantäne oder Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft erforder-lich. Dafür ist eine Unterkunftsbestätigung vorzulegen und anfallende Kosten für die Unterkunft sind selbst zu tragen. Die 10-tägige Quarantäne kann frühzeitig beendet werden, wenn ein innerhalb dieses Zeitraums durchgeführter PCR-Test negativ ist.

Das Erfordernis des ärztlichen Zeugnisses oder der 10-tägigen (Heim-)Quarantäne gilt auch für österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige dieser Personen sowie Drittstaatsbürger, die in Österreich aufent-haltsberechtigt sind (z.B. aufgrund eines Visums D, einer Dokumentation oder einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. Asylgesetz), sofern diese Personen aus allen anderen Staaten weltweit außer denjenigen aus den Anlage A1 und Anlage A2 der Einreiseverordnung einreisen, oder sie zwar aus einem Staat der Anlage A1 der Einreisever-ordnung kommen, aber dort oder in Österreich nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nach Österreich nicht nur in einem der Anlage A1-Staaten oder Österreich aufhältig waren. Ist die unverzügliche Ausreise aus Österreich sichergestellt, kann die Quarantäne vermieden werden.

Kommen diese Personen aus einem Staat der Anlage A2 der Einreiseverordnung, finden die obigen Maßnahmen (Test- und Quarantäneerfordernisse) ebenso Anwendung. Jedoch muss der PCR-Test innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise auf eigene Kosten durchgeführt werden. Sobald ein negatives Ergebnis vorliegt, kann die 10-tägige Quarantäne verlassen werden. Ist die unverzügliche Ausreise aus Österreich sichergestellt, kann die Quarantäne vermieden werden.

Laut dem zuständigen Bundesministerium ist die verpflichtende Einleitung eines PCR Tests in-nerhalb von 48 Stunden nach Einreise aus Risikogebieten relevant, wenn die Einreise auf direk-tem Weg (z.B. Direktflug) erfolgt.

Erfolgt die Einreise nicht direkt aus einem in der Anlage A2 der Einreiseverordnung genannten Staaten, gilt auch das Erfordernis des ärztlichen Zeugnisses oder der 10-tägigen (Heim-)Quarantäne mit Möglichkeit der Freitestung innerhalb dieser 10 Tage.

Unabhängig vom Einreiseort gelten die Erfordernisse des Gesundheitszeugnisses oder der 10-tägigen (Heim-)Quarantäne auch für Drittstaatangehörige, sofern sie einer der in § 2 Abs 3 der Einreiseverordnung genannten Berufsgruppen angehören (z.B. Pflege- und Gesundheitspersonal oder Saisonarbeitskräfte für die Land- und Forstwirtschaft).

4. Verbot der Einreise

Die Einreise von Drittstaatangehörigen von außerhalb des EU- und Schengenraums ist, außer in den oben genannten Ausnahmefällen, untersagt.

5. Durchsetzung und Rechtsfolgen bei Verstößen

Die Einhaltung der Verordnung kann von den Gesundheitsbehörden sowie den Sicherheitsbehörden bei der Einreise, aber auch sonst zu jeder Zeit überall im Staatsgebiet kontrolliert werden.

Etwaige Verstöße der Einreisebestimmungen, wie etwa das unerlaubte Verlassen der Quarantä-ne, gelten als Verwaltungsübertretung, für die eine Geldstrafe von bis zu EUR 1.450,00 verhängt werden kann.

Zudem können § 178 und 179 des Strafgesetzbuches von Bedeutung sein. Demnach macht sich gerichtlich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren, anzeige- oder meldepflichtigen Krankheit unter Menschen herbeizuführen.

6. Über die Verfasser

Dies ist eine Information der Schmelz Rechtsanwälte OG. Die Anwaltskanzlei ist unter anderem auf Fremdenrecht, Familienrecht, Unternehmensrecht und die Vertretung vor Gericht spezialisiert. In fremdenrechtlichen Belangen wenden Sie sich an Mag. Eva Schmelz oder Mag. Danijel Ivkovic.

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