Urteil des Bundesgerichtshofes
Führt ein Wohnungseigentümer eigenmächtig bauliche Veränderungen durch, die in das gemeinschaftliche Eigentum eingreifen, muss er sie wieder beseitigen, auch wenn dies nur ein einzelner betroffener Eigentümer einer anderen Wohnung verlangt. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, weist auf einen kürzlich vom Bundesgerichtshof (V ZR 25/13) entschiedenen Fall hin. Ein Wohnungseigentümer wurde dabei verurteilt, die Überdachung seiner Terrasse wieder abzubauen.
Laut dem Urteil benachteiligte die bauliche Veränderung die übrigen Eigentümer, weil sie die Instandsetzung der gemeinschaftlichen Außenwände erschwere und zu höherem Aufwand führe. Es hätten daher alle übrigen Eigentümer zustimmen müssen. Nicht einmal ein Mehrheitsbeschluss hätte ausgereicht. Auch wenn der bauwillige Eigentümer einen finanziellen Ausgleich anbiete, könne er die notwendige Zustimmung nicht erzwingen. Geklagt hatte ein direkter Nachbar, der mit der Überdachung der Terrasse nicht einverstanden war. Das Gericht gab ihm recht, obwohl sich die übrigen Eigentümer der Klage nicht anschließen wollten und es auch keinen Beschluss hierzu gab. Laut dem Urteil könne jeder Eigentümer auch alleine die Beseitigung des Terrassendaches verlangen. Anders sei dagegen die Rechtslage, wenn die Eigentümer einen Ausgleich für eventuell entstandene Schäden am Gemeinschaftseigentum geltend machen wollen. Dies könne nur von den Eigentümern gemeinschaftlich durchgesetzt werden.
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