Das Bundesarbeitsgericht präzisierte in seinem Urteil die Anforderungen und Voraussetzungen für eine Rückzahlungsklausel im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin, die Krankenhäuser betreibt, verklagte einen ehemaligen Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Weiterbildungskosten in Höhe von 6.212,94 EUR. Der Anspruch auf die Rückzahlung sollte sich aus einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ergeben, nach welcher die Arbeitgeberin die Kosten für eine dem Beklagten angebotene Weiterbildung zum Fach- und Gesundheitspfleger in der Psychiatrie übernahm. Sollte jedoch der Arbeitnehmer innerhalb der nächsten drei Jahre nach dem Abschluss des Lehrgangs den Arbeitsvertrag kündigen oder sollte das Arbeitsverhältnis aufgrund eines von ihm zu vertretenen Grundes enden, so ist er aus der Nebenabrede zur (anteiligen) Rückzahlung von den Weiterbildungskosten verpflichtet. Die Arbeitgeberin legte in der Nebenabrede fest, dass der Arbeitnehmer bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im ersten Jahr nach Abschluss der Ausbildung die “gesamten Aufwendungen” tragen müsste. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im zweiten Jahr sollte der Beklagte zwei Drittel und bei einer Beendigung im dritten Jahr ein Drittel der Weiterbildungskosten tragen.
Der Arbeitnehmer hat den Arbeitsvertrag zum 31. Dezember 2010, d.h. nach zwei Jahren und sieben Monaten nach dem Abschluss der Weiterbildung gekündigt. Daraufhin verlangte die Arbeitgeberin die anteilige Rückzahlung der Weiterbildungskosten. Der Arbeitnehmer führte aus, er sei zur Rückzahlung nicht verpflichtet, da die Nebenabrede intransparent sei und ihn unangemessen benachteilige.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Beklagten Recht und ließ die Nebenabrede ersatzlos entfallen. Nach Ansicht der Richter handele sich bei der Nebenabrede um eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), da die Arbeitgeberin zumindest beabsichtigte, diese Klausel bei einer Vielzahl von Verträgen anzuwenden und der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hatte, auf die Klausel Einfluss zu nehmen. Handelt es sich um eine AGB-Klausel, unterfällt sie der sog. Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und muss somit transparent und hinreichend bestimmt sein, damit sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt.
Die Rückzahlungsklausel sei in diesem Falle nicht bestimmt genug gewesen, da sie der Arbeitgeberin ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume lasse. Die Klausel spezifiziere nicht ausreichend, um welche Kosten es sich genau handelt, die vom Arbeitnehmer zurück zu zahlen seien. Eine bestimmte Klausel müsse genau darlegen, ob der Arbeitnehmer nur die Ausbildungsgebühren oder auch ggf. die während der Ausbildungszeit anfallenden Fahrt-, Unterbringungs- bzw. Verpflegungskosten zu zahlen habe, bzw. ob die Netto- oder Bruttosumme zurück zu gewähren sei. Nur so sei das Rückzahlungsrisiko für den Arbeitnehmer abschätzbar.
Mangels konkreter Angaben genüge in diesem Fall die Rückzahlungsklausel den Anforderungen der Inhaltskontrolle nicht und sei für den Arbeitnehmer nicht bindend. Somit ist er nicht verpflichtet die Kosten seiner Ausbildung zurück zu zahlen.
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