Das Bundesarbeitsgericht gibt frühere Rechtsprechung auf
Im Rahmen von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen im Arbeitsrecht kommt es immer wieder auf die frist- und formgerechte Geltendmachung der Ansprüche an. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz müssen die Ansprüche innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.
Insbesondere wenn der Arbeitnehmer Klage erhebt und die Klage dem Gegner erst nach Fristablauf zugestellt wird, gingen die Gericht früher von einer Verfristung aus. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr mit Urteil vom 22.05.2014 anders entscheiden (Az. 8 AZR 662/13).
Geklagt hatte eine behinderte Stellenbewerberin. Diese hatte sich bei einem Schwimmbadbetreiber beworben. Zunächst war ihr ein befristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht gestellt worden. Bei der Besichtigung des Arbeitsplatzes kam die Behinderung zur Sprache und der Betrieb zog das Angebot zurück. Die Bewerberin sei wegen der Behinderung nicht in der Lage die Tätigkeit auszuüben.
Die Bewerberin klagte auf Schadensersatz und Entschädigung. Die Klage wurde einen Tag nach Ablauf der Zweimonatsfrist zugestellt. Das Gericht entschied nun, dass es grundsätzlich auf den Tag des Eingangs bei Gericht ankomme, wenn die Zustellung “demnächst” erfolge. So lag die Sache auch hier, so dass die Frist und auch die Schriftform durch die Klage gewahrt wurden.
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