Einbruchschutz fürs Heim: Steuerermäßigung sichern

Einbruchschutz fürs Heim: Steuerermäßigung sichern

Einbruchschutz fürs Heim: Steuerermäßigung sichern

Einbruchhemmende Fenster und Türen schützen vor unerwünschten Eindringlingen (Bildquelle: Pixel-Shot/stock.adobe.com)

In der dunklen Jahreszeit von November bis Februar haben Hauseinbrüche Hochkonjunktur. Stellen Sie sich vor, Sie vergnügen sich auf dem Christkindlmarkt und wenn Sie nach Hause kommen, finden Sie ein Chaos vor. Einbrecher haben sich zu Ihrem Heim Zutritt verschafft und den gesamten Hausstand auf den Kopf gestellt, Schubladen und Schränke durchsucht und Ihre Wertsachen mitgenommen. Ein Albtraum. Mehr als 280 Millionen Euro Schaden sind im Jahr 2022 laut Kriminalstatistik der Polizei Einbrüchen zuzurechnen. Ob ein Einbrecher erfolgreich ist, hängt entscheidend von den Sicherungsmaßnahmen am Heim ab. Wer es Einbrechern schwer machen möchte, kann auf Steuerermäßigung beim Finanzamt zählen.

Diese Systeme schrecken Einbrecher ab

Laut Polizei benötigen drei Viertel aller Einbrecher nur einen Schraubenzieher, mit dem sie die Fenster oder Türen im Handumdrehen aushebeln. Daher sind einbruchhemmende Fenster, Terrassentüren und Eingangstüren mit einer hohen Widerstandsklasse ein effektiver Schutz. Auch Nachrüstsysteme wie Pilzkopfverriegelungen für Fenster und Querriegel- oder Panzerschlösser für Türen können Einbrüche verhindern. Steuermindernd berücksichtigt werden auch die Kosten für den Einbau einbruchhemmender Rollläden und Garagentore, die Vergitterung von Kellerschächten und das Anbringen von Bewegungsmeldern, Videoüberwachungskameras sowie Alarmanlagen.

Bis zu 1.200 Euro weniger Steuern

Werden mechanische oder elektronische Sicherheitsvorrichtungen von einem Fachbetrieb verbaut oder montiert, können Eigentümer und Mieter die ihnen entstandenen Kosten bis zu 6.000 Euro zu 20 Prozent in der Steuererklärung als Handwerkerleistung geltend machen. Da die abzugsfähigen Kosten auf Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten beschränkt sind, müssen die Materialkosten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Die Lohnsteuerhilfe Bayern empfiehlt, Handwerkerrechnungen stets auf den gesonderten Ausweis der begünstigten Aufwendungen hin zu überprüfen und gegebenenfalls vom Handwerksbetrieb auf Steuerkonformität korrigieren zu lassen. Wird die Rechnung per Überweisung beglichen, können bis zu 1.200 Euro Handwerkerkosten pro Jahr direkt von der Steuerlast abgehen.

Andere Förderungen gegenrechnen

Alternativ zu dem Steuervorteil können zinsgünstige Kredite von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) genutzt werden. Das Programm Einbruchsschutz ist zwar 2022 ausgelaufen, es können aber andere Programme wie “Altersgerecht Umbauen” oder “Energieeffizient Sanieren” für Einbruchschutz genutzt werden. Denn entsprechende Türen und Fenster erhöhen nicht nur die Sicherheit, sondern sorgen gleichzeitig für eine verbesserte Wärmedämmung und sparen Heizkosten ein. Bei Sanierung und Modernisierung lassen sich sogar verschiedene KfW-Programme miteinander kombinieren. Ein Beispiel für die Verknüpfung von altersgerechtem Wohnen mit Einbruchschutz ist der Umbau der Terrasse, so dass sie barrierefrei genutzt werden kann. Bei dieser Gelegenheit kann dann die alte Terrassentür gegen eine neue einbruchhemmende ausgetauscht werden.

Zu beachten ist, dass KfW-Förderungen nicht gemeinsam mit Steuervorteilen genutzt werden können. Es bleibt daher nicht aus, zu kalkulieren, welche Begünstigung die vorteilhaftere ist. Während die Umbaumaßnahmen bei der KfW erst nach Zusage der Mittel beginnen dürfen, können Steuervorteile immer noch nachträglich unkompliziert genutzt werden, sofern Rechnung und Kontoauszug vorliegen.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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