Der Markeninhaber kann einen Unterlassungsanspruch haben, wenn fremde Marken als Element eigener Werbung genutzt werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 21.03.2013 (Az. 6 U 170/12) soll das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden haben, dass ein Markeninhaber einen Unterlassungsanspruch gegen einen Ladeninhaber habe, sofern dieser den fremden Markennamen als Bestandteil für seine eigene Werbung nutzt.
In dem vom OLG zu entscheidenden Fall habe der Beklagte mit Werbeschildern, auf denen sich der Markenname der Klägerin befand, für seine Ware geworben. Das Gericht soll darin die Gefahr für den Markeninhaber gesehen haben, dass potenzielle Kunden davon ausgehen könnten, dass zwischen dem Händler und dem Markeninhaber eine vertragliche Beziehung bestehe. Dadurch werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt.
Die Klägerin hat ihre Produkte bisher über exklusive Partner vertrieben und sah in der eigenen Werbung durch den Ladeninhaber mit ihrem Markennamen eine Verletzung desselben. Sie wollte auch eine Schädigung des durch den exklusiven Vertrieb erworbenen Rufs vermeiden.
Das Gericht bestätigte die Auffassung der Klägerin. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass auf dem Schild noch weitere Marken auftauchten oder ein Hinweis im Schaufenster auf die nicht bestehende Beziehung der Parteien angebracht sei. Ein solcher Hinweis wirke der Irreführungsgefahr des Kunden nur dann entgegen, wenn der Verbraucher diesen im Rahmen der Kenntnisnahme der Marke auch wahrnehme.
Marken sind zu einem täglichen Bestandteil des Lebens geworden. Sie dienen der Identifizierung von Produkten und Dienstleistungen. Mit bestimmten Marken wird eine konkrete Leistungsfähigkeit und Qualität der Produkte verbunden. Marken können und stellen für die Unternehmen einen erheblichen Vermögenswert dar. Um einen bestmöglichen Schutz der Marke zu gewährleisten, sollte sie durch Eintragung geschützt werden. Durch die Eintragung wird dem Inhaber Schutz vor dem Gebrauch der Marke durch Dritte gewährt.
Gerade mit Blick auf die rasant fortschreitende Globalisierung sollten hier rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. Ein im Bereich des Markenrechts tätiger Rechtswalt kann umfassende Lösungen bezüglich des optimalen Schutzes Ihrer Marke ausarbeiten.
Auch die Verletzung eines bestehenden Markenrechts kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. Ebenso wichtig ist es im Fall einer Verletzung der eigenen Marke möglichst schnell dagegen vorzugehen, um etwaige Schadensersatzansprüche nicht zu verwirken und einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.
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