Es naht der 12.12.12 und damit ein Ansturm Heiratswilliger auf die Standesämter. Nur wenige Brautpaare schließen einen Ehevertrag. Dabei können in einem solchen Vertrag faire und ausgewogene Regelungen getroffen werden, die die Grundlage für ein ehelichen Zusammenleben bilden – wie auch eine etwaigen Scheidung – gütlich regeln.
Gerade bei jungen Eheschließenden sind Eheverträge wenig beliebt.Die juristische Form wird als unromantisch erlebt. Man fürchtet die Auseinandersetzung mit dem Thema “Ende der Ehe”. Dabei lohnt es sich, dass sich Heiratswillige mit dem Vorteil eine Ehevertrages beschäftigen. Mit Kreativität und Fairness lassen sich Regelungen finden, die den individuellen Gegebenheiten weit besser gerecht werden, als die zwangsläufig pauschalen gesetzlichen Vorschriften.
Eheverträge können vor oder während der Ehe geschlossen werden, auch nach der Trennnung. Dann spricht man von Trennungsvereinbarung oder auch je nach Situation von Scheidungsvereinbarung.
Es empfiehlt sich, sich über die beim Notar anfallenden Kosten für Eheverträge oder Scheidungsvereinbarungen zu informieren.
Dies hatten die Beteiligten in einem Fall versäumt, der dem Oberlandesgericht (OLG) Köln zur Entscheidung vorlag (Beschluss v. 28.03.2011, Az 2Wx 63/11). Hier hatten die Ehegatten in einem Ehevertrag Absprachen zum Kindesunterhalt, Sorgerecht/ Umgangsrecht, Ehegattenunterhalt, Erbrecht, Pflichtteilsrecht und zum Hausrat beurkunden lassen. Zudem hatten die Beteiligten die Gütertrennung (statt des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft) vereinbart.
Der beauftragte Notar stellte jedem Ehegatten 2.946,14 EUR in Rechnung – basierend auf einem Geschäftswert von 1.593 Mio. EUR. Zu Recht, entschied zunächst das Landgericht und im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens sodann auch das OLG Köln, denn wie Eheverträge zu berechnen sind, ist gesetzlich detailliert geregelt: Die zusammengerechneten Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten sind ausschlaggebend für den sogenannten “Geschäftswert”. Im vorliegenden Fall hatte der Notar mit 1.593 Mio. EUR korrekt das Gesamtvermögen der Vertragsschließenden erfasst.
Die Höhe der Notargebühren ist nämlich unabhängig vom Schwierigkeitsgrad und von dem Arbeitsaufwand der Sache.
Die Höhe der Notargebühren ist unabhängig vom Schwierigkeitsgrad und vom Arbeitsaufwand der Sache. Der Notar ist an die gesetzlichen Gebühren gebunden. Wohl aber geht die Empfehlung der RAe von Luxburg & von Luxburg dahin, genau zu überlegen, ob überhaupt Gütertrennung vereinbart werden soll. In vielen Fällen ist es sinnvoll, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beizubehalten, aber Regelungen über die Modalitäten der Zugewinnausgleichzahlungen zu treffen und zu vereinbaren, dass für den Fall der Ehescheidung keinen weiteren Zugewinnausgleichsansprüche gegeben sind. Typisch sind auch Paketlösungen mit Verrechnung von Unterhaltsabfindung und Zugewinnausgleich.
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