Ehepartner lebt im EU-Ausland: Wer bekommt das Kindergeld?

München/Berlin (DAV). Die Zahlung von Kindergeld wird heiß diskutiert. Sollen Eltern, die in Deutschland arbeiten, das Kindergeld erhalten, auch wenn das Kind im EU-Ausland lebt? Auch das wird gerade erörtert.

Da kommt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes gerade recht. Es entschied, dass das Kindergeld demjenigen zusteht, der das Kind betreut. Und zwar auch, wenn er im EU-Ausland lebt. Der Bundesfinanzhof hat in einem Fall entschieden, dass die geschiedene Ehefrau und nicht der in Deutschland lebende Vater Kindergeld erhält. Voraussetzung ist, dass das Kind im EU-Ausland bei der Mutter lebt, so die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Kindergeld nur in Deutschland oder auch im EU-Ausland?
Die Eltern sind geschieden. Der Vater lebt in Deutschland. Der Sohn wohnt bei seiner Mutter in Polen. Die Familienkasse lehnte den Antrag des Vaters auf Kindergeld ab. Sie war der Ansicht, dass das Kindergeld nicht ihm, sondern der geschiedenen polnischen Ehefrau zustehe, auch wenn sie in Deutschland keinen Wohnsitz habe.

Der Vater klagte. Nachdem das Finanzgericht ihm noch Recht gegeben hatte, hob der Bundesfinanzhof dieses Urteil auf und wies die Klage ab.

Kindergeld geht an die Mutter nach Polen
Bei Ansprüchen auf Familienleistungen sei die gesamte Familie so zu behandeln, als wohne sie in dem Mitgliedsstaat, dessen Leistungen beansprucht würden. In Deutschland würde das Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt habe. Da die Frau behandelt werden müsse, als lebe sie in Deutschland, stehe ihr auch das Kindergeld zu.

Der Bundesfinanzhof hatte vorab noch den Europäischen Gerichtshof einbezogen. Der EuGH bestätigte die Überlegungen des BFH.

Die Entscheidung ist von allgemeiner Bedeutung für Fälle, in denen die Eltern eines Kindes in unterschiedlichen EU-Staaten leben und in keinem Mitgliedsstaat ein gemeinsamer Haushalt der Eltern und des Kinds besteht.

Bundesfinanzhof am 4. Februar 2016 (AZ: III R 17/13)

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