E-Scooter zählen nach wie vor als Elektrogeräte: Gesetzesänderung zum 15.06. stuft sie als Verkehrsmittel ein

E-Scooter zählen nach wie vor als Elektrogeräte: Gesetzesänderung zum 15.06. stuft sie als Verkehrsmittel ein

Fürth, 17.06.2019 – Eine Viertelmillion E-Scooter rollt bereits durch Deutschland, so die Schätzung des Bundesverbandes Elektrokleinstfahrzeuge. Bislang durften die zweirädrigen Elektrostehroller jedoch nur auf Privatgrundstücken genutzt werden. Seit 15.06.2019 sind sie in der Bundesrepublik nun auch für den Straßenverkehr zugelassen. Dabei fallen die E-Scooter weiterhin in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG).

Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) ist vor wenigen Tagen als nationale Gesetzgebung in Kraft getreten. Dennoch ändert sich für zweirädrige Elektroroller, die keinen Sitz haben, nichts: Sie sind vom ElektroG erfasst – ungeachtet, ob sie mit einem Geschwindigkeitsbereich von 6 bis 20 km/h in die eKFV fallen oder eben nicht. Gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 7 ElektroG liegen elektrische Zweiradfahrzeuge, für die eine Typgenehmigung nicht erforderlich ist, ausdrücklich im Anwendungsbereich des ElektroG.
Der Begriff Typgenehmigung im ElektroG bezieht sich auf Fahrzeuge, die unter die Verordnung (EU) 168/2013 fallen. Ausdrücklich von dieser Verordnung ausgenommen sind Elektroroller ohne Sitzplatz. Daher benötigen die E-Scooter keine (EU-)Typgenehmigung. Die Genehmigungspflicht in der eKFV – sprich die allgemeine Betriebserlaubnis bzw. Einzelbetriebserlaubnis – ist keine Typgenehmigung im Sinne des ElektroG.
Hersteller müssen ihre Elektroroller, also E-Scooter ohne Sitz, in der Regel als Großgeräte in der Kategorie 4 des ElektroG bei der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) registrieren. Bei der Mengenmeldung ist dann das Akkugewicht abzuziehen.
Hat ein E-Scooter ohne Sitz ausgedient, können Verbraucher ihn weiterhin kostenfrei bei den lokalen Wertstoff- und Recyclinghöfen oder beim Kauf eines neuen im Handel abgeben. Die nächstgelegene Sammel- und Rücknahmestelle findet sich im Verzeichnis auf der stiftung ear-Homepage unter https://www.ear-system.de/ear-verzeichnis/sammel-und-ruecknahmestellen.
Lässt sich der Akku vom E-Scooter trennen, so sollte das vorher erfolgen und der Akku einer separaten Alt-Batteriesammlung für Industriebatterien zugeführt werden. Der ausgediente Akku eines E-Scooters wird kostenfrei von den Vertreibern von Industriebatterien zurückgenommen – z.B. vom E-Scooter-Händler, wenn er entsprechende Ersatzakkus anbietet. Auch bestimmte kommunale Sammelstellen (qualifizierte Sammelstellen) nehmen Industriebatterien kostenfrei entgegen. Vor der Rückgabe der E-Scooter-Batterie empfiehlt sich die Nachfrage beim Wertstoffhof oder Händler, ob dort die Industriebatterie kostenfrei abgegeben werden kann.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


CAPTCHA-Bild
Bild neu laden