Sich fortzubilden und beispielsweise durch ein Fernstudium die eigenen Karrierechancen zu verbessern, ist für viele ein wichtiges Ziel. Doch oftmals fehlt es an den passenden Finanzierungsmöglichkeiten, um sich diesen Traum erfüllen zu können. Genau hier greift das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), welches insbesondere beim Absolvieren einer Aufstiegsfortbildung eine enorme finanzielle Entlastung darstellen kann.
Kann jeder Aufstiegs-BAföG beantragen?
Das frühere Meister-BAföG wird heute Aufstiegs-BAföG genannt und dient der Unterstützung von Personen auf dem Weg in die akademische Laufbahn. Genau deshalb soll diese Art von BAföG nicht wie gewöhnlich an Studierende gehen, sondern es sind auch diejenigen zum Aufstiegs-BAföG berechtigt, die statt dem Studium eine Berufsausbildung gewählt und sich nun weiterbilden möchten. Kurz gefasst: dieses Förderungsgeld ist an all diejenigen gerichtet, die möglicherweise bereits Berufserfahrung haben und ihre Berufschancen verbessern wollen.
Beantragen können das Aufstiegs-BAföG somit alle Personen unabhängig vom Alter, dem Einkommen oder anderen Einkommensverhältnissen. Wichtig ist jedoch, dass es einen Nachweis über eine abgeschlossene Erstausbildung gibt.
Welche Kosten werden durch das Aufstiegs-BAföG übernommen?
Die Förderhöhe des ehemaligen Meister-BAföG ist nicht pauschal zu benennen, denn bei der Übernahme der Kosten wird keine Gesamtsumme festgehalten, sondern dieses Fördergeld ist eher wie eine individuelle Kostenübernahme zu sehen. Es gibt jedoch bestimmte Kostenpunkte, die getragen werden:
- Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (bis zu 15.000 Euro)
- Materialkosten (bis zu 50 % und maximal 2.000 Euro)
- Zuschüsse zu Lebensunterhaltungskosten für Alleinstehende und auch Verheiratete mit bestimmten Maximalbeiträgen
- Kinderbetreuungskostenzuschuss
Wie wird das Fördergeld für die Aufstiegsfortbildung beantragt?
Beantragt wird das Aufstiegs-BAföG am bequemsten online oder gemeinsam mit Ansprechpartner*innen vom zuständigen Förderamt. Hierbei spielt es eine Rolle, in welchem Bundesland man zum Zeitpunkt der Antragsstellung wohnt oder auch seinen ständigen Wohnsitz hat.
Es gibt mehrere Formblätter, die in jedem Falle eingereicht werden müssen und die bereits beim Online-Antrag zur Verfügung gestellt werden. Hierbei werden eine Bescheinigung über die Teilnahme an der (Fern-)Weiterbildung und auch ein Teilnahmenachweis vorgegeben. Ebenso sind in den Formularen Bescheinigungen zur Pflege- und Krankenversicherung enthalten.
Zuschuss und Darlehen – diese Unterschiede und Besonderheiten gilt es zu beachten
Die staatliche Förderung für Aufstiegsfortbildungen erfolgt über Länder und den Bund. Die Förderungssumme wird aus Zuschüssen zum Lehrgang und zur Prüfung und einem Darlehen zusammengesetzt, welches zinsgünstig über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgewickelt wird, aber nicht in Anspruch genommen werden muss.
Somit bestehen die Förderungsgelder aus verschiedenen Anteilen, denn entsprechende Vollzeitlehrgänge enthalten sogar zusätzlich Maßnahmen- und Unterhaltsbeiträge. Weiterbildungen, die in Teilzeit absolviert werden, ermöglichen lediglich die Förderung für die Maßnahme selbst. In dieser Förderung sind die Prüfungsgebühren und die Lehrgangskosten sowie ggf. die Kosten für das Prüfungsstück am Ende enthalten.
Unterschiede noch einmal im Überblick:
- Bund und Länder stellen das Aufstiegs-BAföG (Zuschuss) zur Verfügung
- die KfW übernimmt die Darlehensabwicklung, welches beim Überbrücken der Differenz zwischen den Zuschussanteilen und den maximalen Förderbeträgen helfen kann
- bei Vollzeitmaßnahmen werden neben Prüfungs- und Lehrgangskosten auch Unterhalts- und Maßnahmenbeiträge gefördert
- Kosten bei Anfertigung eines Prüfungsstücks können gefördert werden.
Muss das Aufstiegs-BAföG zurückgezahlt werden?
Viele, die das Wort BAföG hören, denken oftmals, dass sie sich nun in große Schulden stürzen. Beim Aufstiegs-BAföG ist wichtig zu wissen, dass der Zuschuss und auch die Förderung des Unterhalts keineswegs zurückgezahlt werden muss. Lediglich das Darlehen über die KfW-Bank muss nach Beendigung der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit (6 Jahre) zurückgezahlt werden, wobei während dieser Zeit keinerlei Zinsen anfallen.