Der Betrieb von Drohnen ist mehr als eine Spielerei. Das sieht auch der Gesetzgeber so und hat mit der Drohnen-Verordnung und dem Luftverkehrsgesetz klare Regeln geschaffen. Was diese besagen und für
Sie sind ein Highlight in jedem Social-Media-Kanal und beeindrucken durch ihre einzigartigen Perspektiven – Luftaufnahmen mit der Kamera-Drohne! Die kleinen Copter werden immer beliebter und sind für jedermann leicht zu haben. Längst sind sie nicht mehr nur für kommerzielle Zwecke bestimmt. Das Angebot an unterschiedlichsten Modellen für den privaten Einsatz ist inzwischen unüberschaubar. Es gibt sie mit und ohne Kamera und je nach Ausführung mit ganz erstaunlichen Funktionen, um das Fliegen weitestgehend sicher zu machen und sogar zu automatisieren.
Wer sich in der Drohnen-Fliegerei versuchen möchte, entscheidet sich zumeist für eine günstige Drohne, um das finanzielle Risiko gering zu halten. Das ist insoweit auch verständlich, als man kaum erwartet, von Anfang an fehlerfrei zu fliegen und nicht abzustürzen. Doch ist das finanzielle Risiko in einem solchen Fall möglicherweise nicht auf einen Totalschaden der Drohne beschränkt. Landet das Fluggerät zum Beispiel unkontrolliert auf dem Autodach des Nachbarn und hinterlässt unschöne Spuren, wird der Schaden schnell um ein vielfaches teurer.
Was viele angehende Drohnenpiloten leider nicht wissen, ist, dass es eine ganze Reihe von gesetzlichen Regeln und Vorschriften für den Betrieb von Drohnen gibt. Eine Haftpflichtversicherung die für Schäden durch Flugmodelle und Drohnen aufkommt, steht dabei ganz oben auf der Liste. Genau wie für Kraftfahrzeuge ist auch die “Drohnen-Haftpflicht” gesetzlich vorgeschrieben. Es sollte also vor dem ersten Take-off geprüft werden, ob die bestehende Privathaftpflichtversicherung einen entsprechenden Passus enthält. Ist das nicht der Fall, ist unbedingt dafür Sorge zu tragen und nötigenfalls eine entsprechende Police abzuschließen.
Die Anforderungen die an eine solche Versicherung gestellt werden, sind im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) klar definiert. Hier ist in § 33 zum Beispiel auch zu lesen, dass diese eine sogenannte Gefährdungshaftung beinhalten muss. Der Halter einer Drohne muss also auch für Schäden aufkommen, die durch nicht zu kontrollierende Umstände verursacht werden. Das können zum einen technische Defekte der Drohne bzw. Steuerung sein und zum anderen witterungsbedingte Umstände wie zum Beispiel Windböen. Der Nachweis über eine bestehende Drohnen-Haftpflichtversicherung ist zudem immer mitzuführen, wenn man mit der Drohne unterwegs ist.
Das führt direkt zu einem weiteren wichtigen Punkt, über den sich Drohnenpiloten im Klaren sein sollten: Wo darf ich meine Drohne in Betrieb nehmen und wo nicht? Auch dazu gibt es ein Regelwerk. Dieses nennt sich “Drohnen-Verordnung” und wurde vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) erlassen. Aber nicht nur erlaubte und verbotene Lokationen für Drohnen sind darin zu finden, diese Verordnung informiert auch über eine mögliche Kennzeichnungspflicht, eine Erlaubnispflicht und über die Gegebenheiten, die einen Kenntnisnachweis erforderlich machen.
Ist die Drohne zudem mit einer Kamera ausgestattet, sollte der Pilot darüber hinaus auch Kenntnis von der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben. Nicht alles und jeder darf ungefragt einfach abgelichtet und aufgenommen werden. In bestimmten Fällen ist auch hier eine Erlaubnis bzw. ein Einverständnis einzuholen.
Zusammengenommen ergibt sich daraus eine ganz beachtliche Checkliste, die vor dem ersten Start einer Drohne abzuarbeiten ist. Alle Punkte haben dabei zweifellos ihre Berechtigung und sollen ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. Angehenden Drohnenpiloten ist daher anzuraten diese Dinge ernst zu nehmen, damit aus Spaß nicht plötzlich bitterer Ernst wird.
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