Disziplinarrecht – Keine Entfernung aus dem Dienst trotz Besitzes von Kinderpornografie

Disziplinarrecht – Keine Entfernung aus dem Dienst trotz Besitzes von Kinderpornografie
Düsseldorf, 15. Januar 2013 – Fachanwalt für Strafrecht, Dr. Martin Rademacher

Das Verwaltungsgericht Hannover (Beschl. v. 24.10.2013 – 18 A 5986/13) hat einen Lehrer trotz des nachgewiesenen Besitzes von Kinderpornographie nicht aus dem Dienst entfernt, sondern nur in das Amt eines Realschullehrers (BesGr. A 13) zurückgestuft.
Sein Dienstherr hatte die Entfernung des Lehrers aus dem Dienst gerichtlich durchsetzen wollen, nachdem ein Amtsgericht den Lehrer zuvor rechtskräftig mit Strafbefehl wegen des Sich-Verschaffens und des Besitzes von kinderpornografischen Schriften zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt hatte.

Obwohl das Gericht auch beim außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften im Falle eines Lehrers einen Dienstbezug bejahte, hat es sich an der vom Amtsgericht ausgesprochenen Strafe orientiert und festgestellt, dass sich die Straftat mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen am unteren Rande bewegte.

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