Digitale Kündigung unzulässig

KBM Legal erklärt, warum Kündigungen per E-Mail nicht rechtskräftig sind

BildServices wie die DE-Mail und der E-Postbrief wurden mit dem Versprechen eingeführt, per E-Mail in Zukunft rechtskräftig handeln und beispielsweise Kündigungen aussprechen zu können. Ermöglicht werde dies durch die qualifizierte elektronische Signatur, die die Überprüfbarkeit der Urheberschaft sicherstelle. Im Praxistest zeigt sich jedoch, dass Kündigungen per DE-Mail, insbesondere Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, weiterhin unzulässig sind.

“Hier greift die Unterscheidung zwischen ,Textform’ und ,Schriftform’, wie sie in Verträgen in Bezug auf Kündigungen angewendet werden”, erläutert Monika Korb, Rechtsanwältin im Bereich Arbeitsrecht bei KBM Legal in Köln.

Durch den Ausspruch einer Kündigung soll das Arbeitsverhältnis entweder sofort oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist enden. Einer Mitwirkung des Gekündigten bedarf es nicht. “Zur Wirksamkeit einer Kündigung, egal ob ordentlich oder außerordentlich, bedarf es grundsätzlich der Schriftform, wie § 623 BGB normiert”, so die Rechtsanwältin Korb weiter. “Schriftform bedeutet gemäß § 126 Abs. 1 BGB, dass die Kündigung von einem Kündigungsberechtigten abgefasst und eigenhändig unterschrieben werden muss. Eine Paraphe genügt dazu nicht.”

Die Schriftformerfordernis wird durch die elektronische Form einer Kündigung per E-Mail nicht ersetzt, wie § 623 BGB ausdrücklich klarstellt. § 127 BGB ist ebenfalls nicht anwendbar, selbst dann nicht, wenn es einzelvertraglich vereinbart wurde. “Die Schriftformerfordernis kann weder durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung noch eine Klausel im Arbeitsvertrag umgangen werden”, erklärt Rechtsanwältin Korb.

Anders als bei einer möglichen Kündigung per Textform, die beispielsweise auch Telefax und telegraphische Übermittlung erlaubt, kann die Kündigung per E-Mail, DE-Mail oder E-Postbrief das Schriftformerfordernis nicht ersetzen. Die Arbeitsrechtlerin fasst zusammen: “Eine Kündigung muss dem Gekündigten im Original mit der Originalunterschrift zugehen.”

Das Schriftformerfordernis wird darüber hinaus sowohl durch eine notarielle Beurkundung als auch einen Prozessvergleich über die Wirksamkeit einer Kündigung gewahrt. Daher gilt: “Erfolgt eine Kündigung nicht schriftlich, ist sie unheilbar nichtig. Daran ändern auch DE-Mail und E-Postbrief nichts. Durch die Schriftform werden Rechtssicherheit und Schutz vor Übereilungen und Rechtsstreitigkeiten, ob eine Kündigung tatsächlich ausgesprochen ist, gewährleistet”, so Rechtsanwältin Korb abschließend.

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