Die Zeit nach dem Abi gestalten, dass das Kindergeld nicht verloren geht

Die Zeit nach dem Abi gestalten, dass das Kindergeld nicht verloren geht

Die Zeit nach dem Abi gestalten, dass das Kindergeld nicht verloren geht

Die Zeit zwischen Abi und Studium richtig nutzen (Bildquelle: Daniel/stock.adobe.com)

Endlich das Abitur in der Tasche. Erleichterung macht sich bei den diesjährigen Absolventen der Gymnasien breit. Monatelang wurde für die finalen Prüfungen gepaukt und nun steht die große, weite Welt offen. Viele zieht es da erstmal hinaus. Dafür sprechen zahlreiche gute Argumente: sich selbst zu finden, völlig andersartige Erfahrungen zu sammeln und die eigene Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Viele der jetzigen Möglichkeiten kommen auch nicht wieder, wenn man erstmal unter Vertrag steht und eine Ausbildung begonnen hat. Doch diese Freiheit der Jungen kann zu einer Einbuße des Kindergeldes führen, wenn man sich nicht auskennt. Die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt, in welchen Fällen es zu einer Fortzahlung des Kindergeldes oder zu einer Unterbrechung kommt.

Freiwilligendienste werden vom Staat voll unterstützt

Jugendliche haben oft ein ausgeprägtes Gespür für soziale Gerechtigkeit oder Umweltschutz und wollen sich gerne in die Gesellschaft einbringen. Viele entscheiden sich daher für ein freiwilliges soziales, ökologisches oder ökumenisches Jahr und bewerben sich beim europäischen bzw. internationalen Freiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst. Hierbei handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, die der Staat unterstützt. Somit bekommen die Eltern das Kindergeld weiterhin ausbezahlt, wenn der Träger des Dienstes anerkannt und zugelassen ist. Damit es zu keiner Unterbrechung der Zahlungen kommt, sollte der Vertrag zeitnah bei der Familienkasse vorliegen.

Vier Monate für einen freiwilligen Wehrdienst

Auch der Entscheidung, einen freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr zum Schutz des Vaterlandes abzuleisten, steht das Kindergeld nicht komplett entgegen. Wird die Grundausbildung mit einer anschließenden Dienstpostenausbildung absolviert, wird zumindest für die ersten vier Monate – die dreimonatige Grundausbildung eingeschlossen – Kindergeld gezahlt. Wer im Anschluss an die Grundausbildung eine Ausbildung bei der Bundeswehr beginnt, erhält Kindergeld aufgrund der Berufsausbildung wie bei jedem anderen Unternehmen auch. Dabei muss es sich nicht zwingend um ein militärisches Berufsbild, z.B. zum Unteroffizier, handeln, auch die Ausbildung in zivilen Berufen, wie etwa zum Telekommunikationselektroniker, gilt.

Längere Praktika müssen berufsbezogen erfolgen

Eine Möglichkeit, die Berufsfindung abzusichern, ist ein Praktikum im anvisierten Bereich. Bis zu drei Monate Praktikum im Inland zur Orientierung werden von der Familienkasse mit Kindergeld unterstützt. Hier können nicht nur wertvolle Erfahrungen in der Praxis gesammelt werden, sondern man bekommt einen guten Überblick, ob die spätere Berufswahl zu einem passen könnte. In jedem Fall ist die Berufsberatung vorab zu kontaktieren.

Länger andauernde Praktika werden kindergeldtechnisch bis zu zwölf Monate unterstützt, aber nur, wenn sie für das Studium oder den Beruf erforderlich sind. Dies ist selbstverständlich anhand der Studienordnung oder des Berufsbildes nachzuweisen. Auch den Praktikumsvertrag und die Ausbildungsinhalte lässt sich die Familienkasse in diesem Fall vorlegen. Wer die beruflichen Erfahrungen freiwillig sammelt, muss eine Unterbrechung beim Kindergeld in Kauf nehmen.

Wird die Übergangszeit bis zum Studienbeginn mit einem Praktikum genutzt, so ist dieser Zeitraum von bis zu vier Monaten ohnehin vom Abitur bis zur Aufnahme des Studiums kindergeldtechnisch abgedeckt. Vorausgesetzt, eine Bewerbung auf einen Studienplatz und die entsprechende Meldung bei der Familienkasse sind erfolgt. Kommt es zu einer Studienplatzabsage für den Herbst, darf das Praktikum auch länger dauern, sofern eine erneute Bewerbung auf einen Studienplatz im Sommersemester vorgenommen wird. Für die Wartezeit auf einen Studienplatz gibt es nämlich keine Vorschriften.

Au-pair-Aufenthalte gelten nicht als Berufsausbildung

Junge Damen träumen oftmals von einem Au-pair-Aufenthalt im Ausland. So kommen sie eine Zeit lang in ihr Wunschland und leben dort behütet in einer Familie. Sie kümmern sich dort teilweise um den Haushalt und die Kinder der Gastfamilie und können mit dem Taschengeld, das sie vor Ort bekommen, gleichzeitig in ihrer freien Zeit das fremde Land erleben und erkunden. Da eine Tätigkeit als Au-pair nicht als Berufsausbildung eingestuft wird, besteht an sich kein Anspruch auf Kindergeld. Auch als Vorbereitung beispielsweise für eine Ausbildung zur Erzieherin zählt Au-pair nicht, da die Ausbildungsordnung einen solchen Aufenthalt nicht vorschreibt.

Allerdings kann die Au-pair-Zeit mit einer Sprachausbildung kombiniert werden, sodass man sich wieder für das Kindergeld qualifizieren kann. Der Umfang des Sprachunterrichts ist gesetzlich geregelt und muss mindestens 10 Wochenstunden bei einem zertifizierten und anerkannten Sprachinstitut umfassen. Alternativ hilft ein Abschluss mit einem offiziellen Sprachzertifikat, wie TOEFL, denn das wird als Ausbildung gewertet.

“Work & Travel” schließt weitestgehend Kindergeld aus

Wer lieber herumreist und dabei Geld mit Gelegenheitsjobs verdient, verliert für diese Zeit meist sein Kindergeld. Denn hier gilt ebenfalls, eine Work-and-Travel-Erfahrung ist keine Ausbildung. Ausnahmen gibt es aber. Beschränkt sich das Work-and-Travel-Programm auf die Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung, verfällt der Anspruch nicht. Aber auch die Kombination mit einem Sprachkurs mit denselben Anforderungen wie bei Au-pair-Aufenthalten können zu einer Fortführung des Kindergeldanspruchs führen. Und wer die Wartezeit auf seinen Studienplatz damit füllt, ist ebenfalls fein heraus. Konkret heißt das, dass für das Wintersemester kein Studienplatz zu ergattern war und die Bewerbungen für das kommende Sommersemester laufen.

Beim Auslandsstudium kommt es auf die Dauer an

Solange es sich um ein Auslandssemester oder -jahr während des Studiums handelt, wirkt sich das nicht aufs Kindergeld aus. Denn hier bleibt der Hauptwohnsitz in der Regel in Deutschland bestehen und der Wohnsitz im Ausland weist einen vorübergehenden Charakter auf. Wer von Anfang an im Ausland oder länger als 12 Monate in einem anderen Land studieren möchte, bekommt das Kindergeld nur, wenn eine laufende Bindung zu Deutschland nachgewiesen werden kann. Bei einem Studium in einem der Nachbarländer sollten z.B. die Wochenenden am elterlichen Wohnort verbracht werden. Ansonsten wird erwartet, dass das Kind die Semesterferien regelmäßig zu Hause verbringt. Bei einem Studium in den USA oder Australien wird es nicht ganz so leicht, die regelmäßige Verbindung nach Deutschland nachzuweisen. Hier lässt sich die Familienkasse gerne mal die Flugtickets für die Ferien vorlegen.

Einzig beim reinen Gap Year gibt es keine Ausnahme

Oder doch? Wessen Horizont gerade bis zu den Abschlussprüfungen reichte und wer von der Vielfalt der Optionen erschlagen ist, legt gerne mal ein Orientierungsjahr ein, um herauszufinden, was er im Leben möchte. Wer sich im sogenannten “Gap Year” ungeschickt anstellt, dem wird das Kindergeld leider gestrichen. Es sei denn, dieser Artikel wurde aufmerksam gelesen. Denn es ist nicht unmöglich, ein Selbstfindungsjahr vorneweg so zu gestalten, dass die Spielregeln fürs Kindergeld eingehalten werden. Wer sich rechtzeitig informiert und clever handelt, als auch der Familienkasse seine Lebensumstände entsprechend meldet, dem fällt es nicht schwer, eine Regelung zu nutzen, bei der auch einfach chillen, nichts tun oder eine Weltreise drin ist. Neben der Familienkasse berät übrigens auch die Lohnsteuerhilfe Bayern zum Thema Kindergeld.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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