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Wer Anleger mit falschen Versprechungen in Werbeflyern geködert hatte, musste bislang kaum fürchten, dafür irgendwann mal in Regress genommen zu werden. Fondsanbieter und deren Vertriebe konnten sich meist erfolgreich darauf berufen, dass am Ende nur das zähle, was in den Prospekten geschrieben stehe. Doch wenn der Vermittler oder Berater den Prospekt erst aushändigt, nachdem der Kunde den Vertrag unterschrieben hat, oder wenn der Prospekt eine fehlerhafte Flyerwerbung nicht ausdrücklich richtig stellt, dann können in diesen Fällen die Vermittler und die Emittenten für Fehler in den Produktflyern voll haftbar gemacht werden. Die Einlagen müssen dann auf Verlangen des Kunden zurückgezahlt werden. Es sind außerdem auch keine weiteren monatlichen Raten mehr aus der Beteiligung an den Fonds zu zahlen.
Das teilte der Berliner Rechtsanwalt Christian Heinrich Röhlke dem Finanznachrichtendienst GoMoPa.net mit und lieferte dafür auch Beispiele. Seine Kanzlei hat gegen in jüngerer Vergangenheit eine ganze Serie an Prozessen gewonnen, nach denen die Gründungsgesellschafter der jeweiligen Fonds nun für die falschen Flyerversprechen ohne Richtigstellung in den Prospekten oder als alleinige Entscheidungsgrundlage (kein Prospekt vor Unterschrift) die Einlagen zurückzahlen müssen.
Die Palette der Falschaussagen in den Flyern reicht von einer Auszahlbarkeit schon in 7 Jahren, obwohl die Verträge 15 oder 20 Jahre laufen, 9-prozentige Renditen, bei denen “vergessen” wurde, die 27-prozentigen Kosten der Fondsgesellschaft abzuziehen, bis hin zu einer Verrentung der Einlage oder Rückzahlungsgarantie, obwohl die Auszahlung in Wirklichkeit allein von der Liquidität der Fondsgesellschaft abhängig ist.
Das jüngste Urteil gegen die zwei Gründungsgesellschafter .. Demnach müssen die Fondsgründer einem Anleger die komplette Einlage nebst Zinsen zurückzahlen und ihn von einer weiteren Ratenzahlung freistellen. Der Anleger war dem aufgelegten Immobilien-Fonds beigetreten und entschied sich für eine monatliche Ratenzahlung. Grundlage seines Beitritts war allein der Flyer gewesen, der Emissionsprospekt war ihm erst nach der Vertragsunterzeichnung übergeben worden. Damit nicht genug fehlte im Prospekt jeglicher Hinweis auf den Widerspruch zwischen Flyer und Prospekt, es fehlte also eine Richtigstellung.
Das Gericht stellte fest .. Mehr erfahren Sie in der Exclusiv-Meldung beim Finanznachrichtendienst GoMoPa.net
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