Ein Blick hinter die Kulissen aus rechtlicher Sicht
Am heutigen Tage wird das Urteil im Hoeneß-Prozess erwartet. Kaum ein rechtliches Thema polarisierte in letzter Zeit so sehr wie das der Steuerhinterziehung im großen Stil. Dass dies nicht nur die großen Wirtschaftsbosse sondern auch die propagierten Gutmenschen betrifft, dürfte spätestens seit dem Fall Alice Schwarzer bekannt sein.
Im Zusammenhang mit dem Wort Gutmensch, Ehrlichkeit und reiner Tisch taucht vor allem immer wieder das brisante Thema der strafbefreienden Selbstanzeige auf. Für den Staat stecken vor allen Dingen finanzielle Interessen dahinter. Ohne Ressourcen-schwere Ermittlungsarbeit und langwierige Aufklärungsprozesse kommt der Fiskus schnell an das hinterzogene Geld, inklusive Zinsen. Den Täter lockt die Möglichkeit der Reue ohne Strafe. Ein Mittel das sonst eher dezent bis gar nicht im deutschen Strafrecht möglich ist. Doch gibt es gerade bei der steuerrechtlichen Selbstanzeige unheimlich viele Dinge zu beachten.
“Die Selbstanzeige ist nicht einfach nur die reine Meldung, dass man Steuern hinterzogen hat sondern auch eine entsprechende detaillierte Auflistung. Allerdings erfolgt diese im Prinzip der Abschnittsbesteuerung, das in den jeweiligen Jahren geltende Recht ist also anwendbar, nicht ausschließlich das aktuell geltende. Wer hier nicht penibel vorgeht, droht seine Strafbefreiung leichtfertig zu verspielen.”, erläutert Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kreuzer, www.anwaelte-bonn.com.
Denn ist die Selbstanzeige nur unvollständig und nicht detailliert genug, so bleibt diese unwirksam. Der Betroffene hat dann ein umfassendes Verfahren angestoßen, ohne jedoch dass dieser Anstoß strafbefreiend wirkt, sich also sein eigenes Grab geschaufelt.
Daher sollten Betroffene sich nicht lediglich auf die Unterlagen ihrer Bank verlassen, sondern gleich mehrfach kompetenten Rat einholen. Aus steuerlicher wie auch aus rechtlicher und prozessualer Sicht. Das aktuelle Beispiel Hoeneß zeigt, wie man möglicherweise genau an dieser notwendigen Detalliertheit scheitern kann.
Natürlich wird auch breit in der Gesellschaft diskutiert, ob und warum eine Selbstanzeige im Steuerrecht überhaupt strafbefreiend wirken soll und kann. Oft wird von Kritikern, die nicht selten die Abschaffung dieses Instrumentes fordern hervorgebracht, dass eigentliche Straftäter hier allein aufgrund des finanziellen Reizes für den Staat schonungslos davon kämen. Hier muss allerdings genauer differenziert werden.
“Diese milde Form der Strafverfolgung gibt es nicht nur im Steuerstrafrecht. Auch im allgemeinen Strafrecht und besonders im Jugendstrafrecht gibt es seit den 1980er Jahren die Möglichkeiten der so genannten Diversion und Wiedergutmachung. Hier wird zum Beispiel durch einen außergerichtlichen Täter-Opfer-Ausgleich ein Strafverfahren und somit eine kriminelle Abstempelung der Täter bei nur kleineren, ubiquitären Delikten verhindert”, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kreuzer, www.anwaelte-bonn.com.
Nicht zuletzt muss auch beachtet werden, dass die deutschen wie auch europäischen Strafverfolgungsbehörden gar nicht in der Lage sind, sei es aus zeitlichen, finanziellen oder personellen Gründen, alle Straftaten, im Steuerrecht wie im Bereich der Kleinkriminalität zu verfolgen. Die Instrumente der Selbstanzeige wie auch der Diversion bieten vor allem eine zügige, ressourcensparende und gesellschaftlich wirksame Form der Wiedergutmachung.
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Markt 10-12
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email : mingers@mingers-kreuzer.de
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