(NL/1536038754) Häufig tendieren Beamtenanwärter dazu, einen möglichst günstigen Tarif zu wählen. Durch zwischenzeitlich eintretende Erkrankungen oder Unfälle ist ein Wechsel später aber häufig nicht mehr oder nur noch schwierig möglich. Aufgrund einiger Besonderheiten ist es auch gerade für Beamtenanwärter wichtig, sich vor Abschluss der Krankenversicherung gut und umfassend zu informieren.
Spätere Änderungen nur mit Gesundheitsprüfung
Aus finanziellen Gründen versichern sich viele Beamtenanwärter möglichst günstig. Zusätzliche Leistungen wie Chefarzt oder Heilpraktiker werden häufig nicht mitversichert. Nicht selten rächt sich diese Sparmaßnahme aber früher wie gedacht: Denn hat der Versicherer dies nicht vorher in seinen Versicherungsbedingungen garantiert, besteht nach dem Referendariat kein Rechtanspruch auf eine höherwertige Versicherung. Eine Mitversicherung von Wahlleistungen ist meist nur mit erneuter Gesundheitsprüfung möglich.
Hatte der Beamtenanwärter zwischenzeitlich eine größere Behandlung oder einen Unfall, ist es häufig leider auch für einen Wechsel der Gesellschaft zu spät. Je nach Gesundheitszustand ist dann im neuen Tarif mit Risikozuschlägen oder sogar einer Ablehnung zu rechnen. Nicht selten bindet so die voreilige Wahl der Krankenversicherung den Versicherungsnehmer viele Jahre an den Tarif oder die Gesellschaft.
Achtung Lockangebote!
Viele Gesellschaften bieten für Beamtenanwärter vergünstigte Ausbildungstarife an. Leider entsprechen bei einigen Gesellschaften die Leistungen des Anwärtertarifes nicht denen des entsprechenden Beamtentarifes. So sind in machen Tarifen die Leistungen des Beamtentarifes schlechter als die des Anwärtertarifes, oder aber der Beitrag des entsprechenden Beamtentarifes ist später sehr hoch. Referendare sollten sich vor dem Abschluss ihrer Versicherung daher gut darüber informieren, welche Konditionen die Gesellschaft für diesen Tarif nach der Ausbildung anbietet.
Beamtenöffnungsaktion gilt nicht für Beamtenanwärter
Die Beamtenöffnungsaktion soll neuen Beamten den Einstieg in die PKV ermöglichen. Es handelt sich dabei um einen Kontrahierungszwang (der Beamte muss aufgenommen werden). Dieser gilt innerhalb von sechs Monaten nach Verbeamtung für das erste rechtsgültige Angebot, das der Beamte erhält bzw. für den ersten Antrag, den der Beamte stellt. Die Gesellschaft darf dabei nur Risikozuschläge bis maximal 30% erheben, Leistungsausschlüsse sind nicht zulässig. Die Öffnungsaktion gilt jedoch nicht für Beamtenanwärter (Beamte auf Widerruf), sondern ausschließlich für Beamte auf Probe oder Lebenszeit.
Ohne sich vorher beraten zu lassen, stellen viele Referendare zu Beginn ihrer Ausbildung bei einer beliebigen Gesellschaft einen Antrag. Erfolgt dann eine Ablehnung, ist die Chance auf einen Einstieg über die Beamtenöffnungsaktion vertan. Denn diese gilt nur für den ersten, rechtlich bindenden Antrag. Dazu zählen leider auch die Anträge, die der Beamtenanwärter während seiner Ausbildung gestellt hat.
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Esther Roth
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