Die Panne beim Baukindergeld – Teil 2

Die Panne beim Baukindergeld – Teil 2

Die Panne beim Baukindergeld - Teil 2

Steuerberater Roland Franz

Essen – Das Baukindergeld unterstützt Familien beim Erwerb von Wohneigentum. Dazu vergibt der Staat Zuschüsse. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat am 13. September 2018 bekannt gegeben, dass ab dem 18. September 2018 Anträge für das Baukindergeld bei der KfW Bankengruppe online gestellt werden können. Aktuell informiert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, darüber, was genau im Rahmen des Baukindergelds gefördert wird und wie gefördert wird.

Was wird gefördert?

Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren, über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Insgesamt können Sie 12.000 Euro für jedes Kind erhalten, wenn Sie das errichtete oder erworbene Wohneigentum ununterbrochen 10 Jahre selbst für Wohnzwecke nutzen.

“Sie beantragen den Zuschuss im KfW-Zuschussportal ” https://public.kfw.de/zuschussportal-web/“, nachdem Sie in das Wohneigentum eingezogen sind”, rät Steuerberater Roland Franz.

Steuerberater Roland Franz weist zudem auf folgende Gestaltungsmöglichkeiten hin:

1. Antrag frühestmöglich stellen
Da eine Antragstellung nur im Rahmen der verfügbaren Bundesmittel möglich ist und kein Rechtsanspruch auf die Fördermittel besteht (so das Merkblatt der KfW), sollten Sie den Antrag auf Gewährung des Baukindergeldes so früh wie möglich stellen.

2. Planung des Einzugstermins
Ist der Hausbau oder Kauf erst in der Planungsphase, sollte der Einzugstermin so gewählt werden, dass bis zum Termin alle Kinder bereits geboren sind. Wer beispielsweise mit einem Kind einzieht und das zweite Kind wird erst zwei Wochen nach dem Einzug geboren, dem wird das Baukindergeld nur für ein Kind gewährt.

3. Verlagerung von Ausgaben bzw. Einnahmen
Da zum Nachweis des Haushaltseinkommens die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antrageingang vorgelegt werden müssen, besteht erst bei Antragstellung ab dem Jahr 2022 die Möglichkeit, das zu versteuernde Einkommen gezielt so zu beeinflussen, dass die Höchstgrenze des maximalen Haushaltseinkommens nicht überschritten wird. Da für die Jahre 2019 und 2020 noch keine Veranlagungen zur Einkommensteuer durchgeführt wurden, können im Jahr 2020 noch gezielt Ausgaben getätigt oder Einnahmen in das Jahr 2021 verlagert werden, was zu einer Verminderung des zu versteuernden Einkommens 2020 und damit des durchschnittlichen Haushaltseinkommens der Jahre 2019 und 2020 führen würde.

Zum Beispiel Erhöhung der Ausgaben:
Arbeitnehmer könnten eine ohnehin geplante Fortbildung (z.B. Meisterprüfung) um ein Jahr vorziehen, da diese Kosten als Werbungskosten abzugsfähig sind und das zu versteuernde Einkommen mindern. Nebenberuflich, gewerblich oder selbständig Tätige können notwendige Betriebsausgaben für diese Tätigkeiten um ein Jahr vorziehen bzw. durch einen Investitionsabzugsbetrag oder Rückstellungen das Einkommen gezielt vermindern.

Verminderung der Einnahmen:
Bei nebenberuflicher, gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit kann durch entsprechende Rechnungserstellung erreicht werden, dass Betriebseinnahmen erst im Folgejahr zufließen.

“Kapitalanleger werden bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens insoweit bevorzugt, als ihre Erträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, dem maßgebenden Einkommen nicht hinzugerechnet werden”, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Was nach der Bewilligung zu beachten ist, damit beschäftigt sich Teil 3 der Serie.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
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