Die fünf besten Steuer-Spar-Tipps nur noch bis zum 31.12.2020

Die fünf besten Steuer-Spar-Tipps nur noch bis zum 31.12.2020

Die fünf besten Steuer-Spar-Tipps nur noch bis zum 31.12.2020

Niedrigere Mehrwertsteuer + ein weiterer Steuervorteil = doppelter Steuervorteil (Bildquelle: dusanpetkovic1/stock.adobe.com)

Ein ganz besonderes Jahr neigt sich langsam dem Ende zu. Vieles ist durch Corona durcheinandergekommen, einige gesetzlichen Regelungen wurden kurzfristig geändert, aber auch so mancher Steuervorteil ist dadurch neu entstanden. Wer in den nächsten Wochen vor dem Jahreswechsel noch taktisch plant und vorausschauend handelt, kann sich ein paar finanzielle Vorteile sichern. Die folgenden Steuertipps gelten exklusiv für das Jahr 2020 und sind nicht auf andere Jahre übertragbar!

1. Niedrigere Mehrwertsteuer nutzen

Die Bundesregierung hat die Umsatzsteuer vorübergehend von 19 auf 16 Prozent bzw. von sieben auf fünf Prozent gesenkt. Wer über größere Anschaffungen nachdenkt, sollte diese noch vor dem 31. Dezember realisieren, denn ab dem 1. Januar 2021 gelten wieder die höheren Mehrwertsteuersätze. Bei teuren technischen Geräten kann sich eine vorgezogene Anschaffung, vielleicht als Weihnachtsgeschenk, lohnen. Muss der Heizöl- oder Gastank in diesem Winter ohnehin aufgefüllt werden, sollte das noch vor Silvester erledigt werden. Denn durch einen vorgezogenen Vorrat an Heizenergie kann Geld gespart werden. Zumal ab dem neuen Jahr auch noch eine zusätzliche CO-2-Bepreisung von Brennstoffen in Kraft tritt.

Achtung: Wird 2020 nur eine Anzahlung geleistet, die Lieferung erfolgt jedoch erst 2021, dann kann man vom niedrigeren Umsatzsteuersatz nicht profitieren! Das wäre z.B. beim Kauf einer neuen Küche der Fall. Denn mit der Lieferung im nächsten Jahr kommt dann eine Endabrechnung, bei der bereits wieder der höhere Mehrwertsteuersatz gilt.

2. Arbeitszimmer noch schnell ausstatten

Das Arbeitszimmer, in dem Sie zurzeit im Home-Office sitzen, ist immer noch rudimentär eingerichtet? Dann gilt es sogar, einen doppelten Vorteil mitzunehmen. Werden Mobiliar sowie Technik noch im alten Jahr gekauft, profitiert man nicht nur von der niedrigeren Mehrwertsteuer, sondern gegebenenfalls zusätzlich von den besonderen Möglichkeiten der steuerlichen Absetzung im Ausnahme-Corona-Jahr.

Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter angewiesen hat, von zu Hause aus zu arbeiten. Also schnell noch einen Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Regal, Laptop, Drucker, Webcam und Software zulegen und als Werbungskosten absetzen. Bei Einkaufspreisen unter 928 Euro greift der Steuervorteil sofort, darüber hinaus muss über die gesetzliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Übrigens: Für den Abzug der Arbeitsmittel muss es sich nicht einmal um ein richtiges häusliches Arbeitszimmer handeln, auch eine Arbeitsecke, z.B. im Wohn- oder Schlafzimmer, lässt sich so steuerlich begünstigt ausstatten.

3. Kfz-Steuer dauerhaft einsparen

Auch für Autokäufer gibt es in diesem Jahr noch einen doppelten Vorteil. Bei einem vorgezogenen Kauf wird nicht nur kräftig an der Mehrwertsteuer gespart, sondern zusätzlich an der Kfz-Steuer für die nächsten Jahre. Ab 1. Januar 2021 gilt das neue Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Bei der neuen Kfz-Steuer wird nun die CO-2-Komponente stärker gewichtet, so dass bei Fahrzeugmodellen, die einen CO-2-Ausstoß von mehr als 115 Gramm pro Kilometer ausweisen, die Kfz-Steuer teurer wird. Hintergrund der Änderung war es, eine Motivation für Verbraucher zu schaffen, auf Fahrzeuge umzusteigen, die weniger CO-2 ausstoßen. Wird ein leistungsstarker Neuwagen (SUV, VAN oder Sportwagen) noch in diesem Jahr erstmalig zugelassen, kann die neue Kfz-Steuer dauerhaft umgangen werden. Für bereits zugelassene Autos gilt die neue Kfz-Steuer nämlich nicht.

4. Medizinische Geräte anschaffen

Hier greift unter Umständen ebenfalls ein doppelter Steuervorteil. Steuervorteil eins ist sicher: Werden im alten Jahr beispielsweise noch neue Brillen, Zahnprothesen, Zahnimplantate, Hörgeräte oder Rollatoren angeschafft, greift die niedrigere Mehrwertsteuer. Steuervorteil Nummer zwei kommt dazu, wenn sich Krankheits- oder Gesundheitskosten in einem Jahr häufen, so dass die zumutbare-Eigenbelastungs-Schwelle überschritten wird. Die Lohnsteuerhilfe Bayern rät dazu, im individuellen Fall zu prüfen, ob diese Marke überschritten wird. Fallen die außergewöhnlichen Belastungen in einem Jahr besonders hoch aus, steigen die Chancen, diese von der Steuer abzusetzen. Werden die Ausgaben hingegen über die Jahre verteilt, ist dieser Steuervorteil futsch.

5. Frist für eingetragene Lebenspartner läuft ab

Gleichgeschlechtliche Paare, die ihre eingetragene Lebenspartnerschaft bis Ende 2019 in eine Ehe umgewandelt haben, sollten jetzt handeln. Sie können sich rückwirkend für die Jahre der eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen veranlagen lassen. Die Zeit, um die Splittingvorteile des Ehelebens für die Vergangenheit zu nutzen, läuft mit Ende Dezember dieses Jahres für immer ab.

www.lohi.de/steuertipps

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 675.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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