Die Fonds und die neuen Steuerregeln

Die Fonds und die neuen Steuerregeln

Die Fonds und die neuen Steuerregeln

(Bildquelle: https://pixabay.com/)

Nachdem wir einiges über die Dividendensaison im letzten Beitrag veröffentlicht haben, müssen wir nun auch einiges zur neuen Fondbesteuerung sagen. Da eine Gesetzesänderung nicht von heute auf morgen zu realisieren ist, können wir die Steuerregeln als letztes großes Werk von Ex-Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble bezeichnen.

Fiktive Neuanschaffung der Fonds

Für Fondsanleger ist der Jahreswechsel 2017/2018 eine Zäsur gewesen, denn alle Fondsanteile galten am 31.12.2017 als fiktiv verkauft und am 1.1.2018 als neu erworben. Ab diesem Zeitpunkt begann eine neue Ära der Investmentfondsbesteuerung mit geänderten Spielregeln. Das gilt auch für unsere Fonds von NDAC.
Auch wenn die Fondsanteile gar nicht verkauft wurden, sahen die Anleger in ihren Depots zum 31.12. einen Veräußerungsgewinn ausgewiesen. Die Depotverwalter schufen sich damit einen Merkposten, denn bis dahin galt altes Recht. Aber keine Sorge: Es werden erst Steuern abgezogen, wenn Anleger die Fonds mit Gewinn verkaufen.
Kontrollieren sollten Anleger ihren Depotauszug jedoch trotzdem dahingehend, ob der fiktive Verkaufspreis genau dem fiktiven Wiederbeschaffungswert entspricht. In dieser Sekunde Zwischenraum darf sich der Wert nicht geändert haben. Falls doch, sollten Anleger eine Erklärung von ihrem Depotverwalter verlangen.

Rumpfgeschäftsjahr und Schätzwert

Ebenso werden die Gewinne, die bis zum 31.12.2017 aufgelaufen sind, erfasst und ausgewiesen. Für sie gilt die alte Steuerregelung. Da zum Ende des Jahres noch keine Geschäftszahlen der Fonds vorlagen, werden diese Ergebnisse von den Banken geschätzt. Wenn ein reguläres Geschäftsjahr beispielsweise am 30.6.2018 endet, wird für die restlichen 6 Monate bis Dezember ein sogenanntes Rumpfgeschäftsjahr gebildet.
Einige Fondsinhaber werden auf ihrem Depotauszug keinen Schätzwert finden. Das liegt daran, dass einige Banken den Wert nicht extra ausweisen, sondern hier wird der Schätzwert ganz einfach in den Veräußerungsgewinn mit eingerechnet und als Gesamtwert ausgewiesen.
Der Schätzwert wird gebildet, indem die Erträge eines Fonds in Höhe von 6 Prozent des Rücknahmepreises angenommen werden. Wenn ein Fondsanteil einen Rückkaufswert von 100 Euro aufweist, dann ergibt sich ein Schätzwert von 6 Euro, allerdings nur bei solchen Fonds, in denen das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Wenn wie im schon erwähnten Beispiel nur ein Rumpfgeschäftsjahr von 6 Monaten vorliegt, beträgt der Schätzwert nur 3 Euro.
Auch sollte der Schätzwert von den depotführenden Banken beim Vorliegen der genauen Fondsabrechnungen korrigiert werden. Sollten Fonds vor der Korrektur veräußert werden, ist die Bank laut Bundesfinanzministerium verpflichtet, eventuell zu viel gezahlte Steuern zu erstatten.

Vorabpauschale

Die Vorabpauschale ist eine fiktive Ausschüttung bei thesaurierenden Fonds. Sie wird ausgewiesen und berechnet, wenn der Fonds gemäß seinen Regeln keine oder nur eine geringe Ausschüttung vornimmt. Der Fiskus will damit sicherstellen, dass die Anteilsinhaber Steuern auf die erzielten Dividenden und Zinserträge entrichten. Aber keine Sorge, nicht die gesamte festgesetzte Vorpauschale ist an das Finanzamt zu zahlen, nur die übliche Kapitalertragsteuer inklusive Solidaritätszuschlag werden in Rechnung gestellt. Beträgt die Vorabpauschale zum Beispiel 10 Euro, werden 2,67 Euro fällig.
Aktuell ist das aber nicht relevant, da es erst ab 2019 gelten wird. Die Anleger haben damit zunächst einmal nichts zu tun, denn die depotverwaltenden Kreditinstitute werden sich darum kümmern. Allerdings ist derzeit noch offen, wie. Entweder sie verkaufen Fondsanteile oder ziehen die Steuern von dem Verrechnungskonto des Steuerpflichtigen ein. Klappt der Steuerabzug nicht zum Beispiel wegen fehlender Deckung, dann muss der Anleger die Beträge mithilfe seiner Steuererklärung an das Finanzamt übermitteln.

Sind ausschüttende Fonds jetzt angesagter?

Einige Fondsanbieter haben schon ihre thesaurierenden auf ausschüttende Fonds umgestellt, einfach weil das Geld dann immer auf das Verrechnungskonto fließt und damit für den Steuerabzug zur Verfügung steht.
Es bleibt natürlich jedem überlassen, ob er ausschüttende oder thesaurierende Fonds wählt. Doch sollte ein Anleger es nicht von der Steuer abhängig machen, sondern von der Frage, welcher Weg der beste für ihn ist, um seine Ziele im Vermögensaufbau zu erreichen.

Was sonst noch wichtig ist

Die neue Reform gilt für Fonds, Immobilienfonds, Rentenfonds etc.
Deutsche Fonds zahlen künftig auf bestimmte Erträge 15 Prozent Körperschaftsteuer. Das führt zu weniger Ausschüttungen und Reinvestitionen.
Zum Ausgleich wurden Freistellungen von der Abgeltungsteuer für Sparer geschaffen. Sie gelten für deutsche und für ausländische Fonds.
Und wer ganz alte Fondsanteile im Depot hat (vor 2009), ist jetzt auch nicht mehr von der Steuer befreit. Der Bestandsschutz wurde aufgehoben, und die Steuerfreiheit für diese Fondsanteile entfällt, jedoch ist stattdessen ein Freibetrag von 100.000,00 € pro Anleger eingeführt worden.
Im Rahmen des Sparerpauschbetrags von 801 Euro bzw. 1602 Euro für Paare müssen Anleger auch weiterhin keine Steuern zahlen.

Fazit

Der Aufwand für Anleger wird sich reduzieren, so der Plan. Viele Aufgaben erledigen nun die Depotbanken. Sparer sollten sich aber nicht blind auf ihre Bank verlassen. Das Überprüfen der Depotauszüge ist genauso wichtig wie das Wissen darüber, welche Bedeutung die Reform sowie die Geldanlage für jeden Einzelnen hat.

Boldquelle: https://pixabay.com/de/steuern-rechnen-bezahlen-740202/

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