Nicht nur bei Straftaten, auch bei zu vielen Punkten kann die Fahrerlaubnis entzogen werden
Essen, 22. März 2013****Nein danke, ich bin mit dem PKW unterwegs, deshalb keinen Alkohol- ein oft gehörter Satz, der das Verantwortungsbewusstsein des Fahrzeugführers oder doch zumindest die – nicht unberechtigte Sorge – vor der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Verhängung eines Fahrverbotes ausdrückt. Aber wo liegt der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis? Staatsanwalt a.D. Klaus-Dieter Litzenburger, Strafrechtsexperte in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert, empfiehlt in Fällen, in denen ein Fahrverbot oder gar eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht, rechtskundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. “Möglicherweise gelingt es, solche Maßnahmen abzumildern oder gar ganz zu verhindern,” so Strafrechtsexperte Klaus-Dieter Litzenburger.
Bei der Verhängung eines Fahrverbots verliert man die Fahrerlaubnis nicht. Das Fahrverbot wird überwiegend bei Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängt. Es wird das Verbot ausgesprochen, für die Dauer von mindestens einem Monat im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Höchstfrist beträgt drei Monate. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen, in der das Fahrverbot verhängt wird. Die Entscheidung kann der Bußgeldbescheid sein oder das auf einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ergangene Urteil.
Doch Vorsicht! Der Verurteilte hat seinen Führerschein abzugeben. Die Zeit bis zur Abgabe der Fahrerlaubnis wird in die Frist nicht eingerechnet.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet deren Verlust. Die Verwaltungsbehörde, das Straßenverkehrsamt, entscheidet neu über die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Sie kann dies von Bedingungen abhängig machen oder deren Neuerteilung im Extremfall gänzlich verweigern. Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis wird eine Sperrfrist verhängt. Vor deren Ablauf darf die Verwaltungsbehörde eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilen. Bei Ersttätern beträgt die Sperrfrist in der Regel nicht über ein Jahr. Die Sperre kann in seltenen Fällen allerdings auch für immer angeordnet werden.
“Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für den Betroffenen die härtere Sanktion. Sie kommt hauptsächlich bei Straftaten in Betracht. Doch auch durch häufige Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr kann man genügend Punkte sammeln und aufgrund der angesammelten Punktzahl die Fahrerlaubnis entzogen bekommen,” erklärt Klaus-Dieter Litzenburger.
Die häufigsten Fälle, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Strafgerichte verhängt wird, sind das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss, aber auch bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (Verkehrsunfallflucht) kommt unter bestimmten Umständen die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Auch grobe und rücksichtslose Verkehrsverstöße, die eine Gefährdung anderer zur Folge haben, können diese Sanktion auslösen. Bereits die Gefährdung von Sachen von bedeutendem Wert kann bei groben und rücksichtslosen Verkehrsverstößen ebenfalls zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Der Eintritt eines Sachschadens ist nicht erforderlich.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 40 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
Kontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
http://www.franz-partner.de
Pressekontakt:
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
ag@publicity-experte.de
http://www.publicity-experte.de