Die ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH informiert: Urteil in Kürze – Verkehrsrecht

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Schutzstreifen für Radfahrer: Eine Gefahr?

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Bei Platzmangel dürfen Autos den Schutzstreifen im Gegensatz zum Radfahrstreifen befahren. (Bildquelle: ERGO Group)

Ein Fahrradschutzstreifen bringt keine Verhaltenspflichten für Radfahrer mit sich. Er ist aber auch keine Gefahr für sie. Daher können Radfahrer nicht gegen die Einführung von Schutzstreifen klagen. So hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.

Worum ging es bei Gericht?

Schutzstreifen für Radfahrer sind durch eine gestrichelte weiße Linie von der Fahrbahn für Autos getrennt. Sie sind in geschlossenen Ortschaften an Straßen mit maximal 50 km/h Geschwindigkeitsbegrenzung zu finden, wenn der Platz nicht für einen Radfahrstreifen ausreicht. Dieser wiederum ist durch eine durchgezogene Linie von der Fahrbahn getrennt. Während der Radfahrstreifen für andere Fahrzeuge tabu ist, dürfen Autos den Schutzstreifen bei Platzmangel durchaus befahren. Ein Radfahrer hatte gegen die Einführung von Schutzstreifen an einer von ihm häufig benutzten Straße geklagt. Er war der Meinung, dass die Gemeinde die vorgeschriebenen Maße nicht eingehalten habe. Außerdem seien die Schutzstreifen im konkreten Fall gefährlich: Sie gingen nicht durchgängig durch den ganzen Ort und provozierten Autofahrer zum Überholen von Radfahrern mit zu geringem Seitenabstand. Er fühle sich in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Grundgesetz verletzt.

Das Urteil

Das Gericht wies die Klage ab. Der Radler sei hier gar nicht klagebefugt, da er nicht in eigenen Rechten verletzt sei. “Das Gericht erklärte, dass die Anforderungen an die Abmessungen von Schutzstreifen sich allein an die Straßenverkehrsbehörde richten. Verkehrsteilnehmer können daraus kein Klagerecht ableiten”, erläutert Michaela Rassat. Außerdem stelle die Schaffung von Schutzstreifen keinen Verwaltungsakt dar, der den Kläger in seinen Rechten verletze. Ein Schutzstreifen sei mit keinerlei Pflichten für Radfahrer verbunden. Eine Benutzungspflicht bestünde allenfalls aufgrund des Rechtsfahrgebots. Ein Verbot, die Markierung des Schutzstreifens nach links zu überfahren, bestünde nur, wenn der Radfahrer dadurch den Verkehr gefährde. Ein generelles Gebot, immer nur innerhalb der Markierungen zu fahren, existiere nicht. “Das Gericht war der Ansicht, dass der Kläger durch eine Abschaffung der Schutzstreifen rechtlich eher schlechter gestellt werde: Denn immerhin hätte dies bedeutet, dass Autofahrer wieder die gesamte Fahrbahnbreite uneingeschränkt nutzen könnten”, ergänzt die Rechtsexpertin. “Da der Radfahrer also nicht in seinen Rechten verletzt war, ließ das Gericht die Klage gar nicht erst zu.”

Was bedeutet das für Verkehrsteilnehmer?

“Wer klagen will, muss in eigenen Rechten verletzt sein. Individuelle Klagen gegen die Ausgestaltung von öffentlichen Straßen und Wegen haben nur selten Aussicht auf Erfolg – ganz besonders, wenn die jeweilige Gestaltung gerade den Schutz der Personengruppe bezweckt, zu der der Kläger gehört. Das war hier der Fall”, so Michaela Rassat.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2018, Az. 12 LC 150/16

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