Wenn sich Eheleute wechselseitig zu Erben eingesetzt haben, kann diese Erbeinsetzung auch ohne den Ausspruch der Scheidung bereits durch die Trennung unwirksam werden
Wenn Ehegatten geschieden werden, so werden auch ihre Testamente, die jeweils den anderen zum Alleinerben bestimmen, unwirksam.
Problematisch war nun der Fall, dass sich das Ehepaar zwar getrennt hat, das Gericht jedoch die Scheidung noch nicht rechtskräftig erklärt hat. Das OLG Stuttgart hat nun entschieden, dass ein 1 jähriges Getrenntleben der Eheleute zum Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers ausreicht, damit die Testamente unwirksam werden.
Im zu beurteilenden Sachverhalt reichte eine Frau nach mehr als 20 Jahren Ehe die Ehescheidung bei Gericht ein. Der Ehegatte stimmte dem Scheidungsantrag seiner (noch) Ehegattin explizit zu. Nach über einem Jahr des Getrenntlebens war die Sheidung immer noch nicht erfolgt, da noch einige Dinge, z.B. die Aufteilung des Hausrates nochnicht erfolgt waren.
Sodann verstarb der Mann. Da sich die Ehegatten in einem Erbvertrag gegenseitig als Vollerben eingesetzt hatten, beantragte die Ehefrau sodann die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin, was das Gericht jedoch ablehnte.
So sah es auch das OLG. Auch dieses hielt die Alleinerbeinsetzung der Ehefrau nach §§ 2279 II, 2077 I 2 BGB für unwirksam. Zwar war die Ehe zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch nicht rechtskräftig geschieden worden, jedoch hätten die Voraussetzungen einer Scheidung vorgelegen. So hatten beide Parteien einen Trennungswillen und lebten über 1 Jahr nicht mehr unter einem Dach. Daher stehe das Getrenntleben von mindestens 1 Jahr der Auflösung der Ehegemeinschaft gleich, sodass die (Noch-) Ehefrau nicht Alleinerbin geworden sei.
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