Die Einzahlung des Stammkapitals bei Gründung einer GmbH

Die Festlegung des Stammkapitals gehört zu den obligatorischen Mindestangaben im Gesellschaftsvertrag einer GmbH (§ 3 I 3 GmbHG).

BildDeutschland, 29.08.2014
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Es ist eine feststehende Größe und bestimmt die Summe von Geld oder geldwerten Einlagen, die die Gesellschafter mindestens zu leisten haben.

Das Stammkapital bezweckt die Aufbringung und Erhaltung des Gesellschaftsvermögens. Insbesondere ist es Ersatz für die fehlende persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Da es eine rechnerische Grenze darstellt, unterhalb derer das Gesellschaftsvermögen durch Leistungen an die Gesellschafter nicht geschmälert werden darf, darf das zur Erhaltung des Stammkapitals notwendige Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

In der Satzung wird die Höhe des Stammkapitals festgelegt. Es muss mindestens 25.000 EUR betragen. Im übrigen steht die Bestimmung der Höhe des Stammkapitals im freien Ermessen der Gesellschafter. Diese sind nicht verpflichtet, das Stammkapital entsprechend dem Geschäftszweck und Geschäftsumfang angemessen festzusetzen.

Im Zusammenhang mit dem Stammkapital bezeichnet die Stammeinlage den Betrag, den der einzelne Gesellschafter als Einlage auf das Stammkapital zu leisten hat. Bei der Gründung muss jeder Gesellschafter eine Stammeinlage und damit die Verpflichtung zur Leistung an die GmbH übernehmen. Neuerdings kann ein Gesellschafter bei der Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen (§ 5 II 2 GmbHG). Die Summe der von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen muss der des Stammkapitals entsprechen. Statt der Leistung in Geld können die Gesellschafter auch Sacheinlagen leisten.

Da die GmbH ein Mindestvermögen in Höhe des Stammkapitals erhalten soll, kann sie selbst bei der Gründung keine Stammeinlagen übernehmen. Andernfalls würde sie an sich selbst leisten.

Die GmbH kann nur dann zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden, wenn auf jede Geldanlage mindestens ein Viertel des Gesamtbetrages geleistet und jede Sacheinlage der Gesellschaft vollumfänglich zur Verfügung gestellt wurde. Außerdem muss der Gesamtbetrag der eingezahlten Einlagen mindestens die Hälfte des vereinbarten Stammkapitals und wenigstens den Betrag des Mindeststammkapitals von 12.500 EUR erreichen.

Bei der Anmeldung zum Handelsregister hat der Geschäftsführer zu versichern, welche Leistungen die Gesellschafter erbracht haben. Er muss erklären, dass alle Leistungen zu seiner freien Verfügung stehen. Bei der Anmeldung prüft das Registergericht, ob die GmbH ordnungsgemäß errichtet und angemeldet wurde. In Bezug auf die Geldanlagen genügt zum Nachweis grundsätzlich die Versicherung des Geschäftsführers. Nur wenn der Verdacht besteht, dass die Stammanlage nicht oder nicht mehr in bar zur Verfügung steht, forscht das Registergericht nach. Eine Bankbestätigung wird nur ausnahmsweise bei begründeten Zweifeln verlangt.

Die Handhabung in der Praxis, das Stammkapital auf ein Geschäftskonto der GmbH einzuzahlen und am nächsten Tag wieder abzuheben, kann zu Problemen führen. Kann auf Verlangen des Registergerichts nicht mehr nachgewiesen werden, dass das Barkapital zur Verfügung steht, droht die Anmeldung zu scheitern, wenn der Gesellschafter den zurückerhaltenen Betrag aus Liquiditätsgründen nicht wieder zur Verfügung stellen kann.

Noch bedrohlicher wirkt die Androhung einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wenn Gesellschafter oder Geschäftsführer sich den Vorwurf gefallen lassen müssen, dass sie wegen der Leistung der Einlagen oder der Verwendung der eingezahlten Beträge falsche Angaben gemacht haben (§ 82 GmbHG).

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