Ein Recht auf Grundbucheinsicht kann in dem Fall bestehen, wenn einem pflichtteilsberechtigten Miterben vor dem Erbfall Grundstücke übertragen werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Zur Feststellung von eventuell bestehenden Pflichtteilergänzungsansprüchen soll ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger, der Miterbe ist, ein Recht auf Grundbucheinsicht haben. So lautet das Urteil des Oberlandesgericht (OLG) München mit Beschluss vom 07.11.2012 (Az.: 34 Wx 360/12).
In dem vorliegenden Fall ging es um eine gesetzliche Erbin, die die Erteilung von unbeglaubigten Grundbuchauszügen “über eventuelle Grundbesitze” des verstorbenen Vaters zur Feststellung möglicher Erbergänzungsansprüche beantragt hatte. Dem pflichtteilsberechtigten Miterben, so das OLG, solle ein Recht auf Grundbucheinsicht wegen möglicherweise vor dem Erbfall übertragener Grundstücke zukommen. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch sei ausreichend.
In dem Fall, dass ein Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall einem Dritten gegenüber Schenkungen getätigt hat, ist es dem Pflichtteilsberechtigten möglich, als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruches die Hinzurechnung des Wertes der Schenkung zu verlangen.
Es kann sich für einen Pflichtteilsberechtigten bei Bestehen eines Pflichtteilsergänzungsanspruches als vorteilhaft erweisen, das testamentarische Erbe auszuschlagen. Dann könnte der Pflichtteilsberechtigte stattdessen seinen Pflichtteilsanspruch und gegebenenfalls einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung geltend machen.
Das OLG ist der Ansicht, dass der Pflichtteilsberechtigte die Chance zur Kontrolle eines etwaigen Pflichtteilergänzungsanspruches haben müsse. Es müsse dem Pflichtteilsberechtigten auch wegen möglicher Übertragungen von Grundstücken, die vor dem Erbfall erfolgt sind, ein Recht auf Grundbucheinsicht zustehen. Für die Darlegung eines berechtigten Interesses an der Grundbucheinsicht genüge es bereits, wenn der eventuell Pflichtteilsberechtigte einen Erbschein vorlege und damit feststehe, dass dieser Miterbe ist und ihm deshalb unter Umständen Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen könnten.
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