Lichterketten sind kein Kündigungsgrund!
Das Schmücken von Fenstern und Balkonen mit weihnachtlicher Beleuchtung ist weit verbreitet. Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der elektrische Weihnachtsschmuck keinen Grund für eine Kündigung des Mietvertrages darstellt. Wie die D.A.S. mitteilte, gilt dies dem Gericht zufolge selbst für den Fall eines ausdrücklichen mietvertraglichen Verbots von Lichterketten.
LG Berlin, Az. 65 S 390/09
Hintergrundinformation:
Das Anbringen verschiedenster Objekte an der Hausfassade, dem Balkon oder in den Fenstern einer Mietwohnung kann im Mietverhältnis für Probleme sorgen. Feste Installationen wie etwa Werbeschilder sind nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt, Satellitenschüsseln sorgen immer wieder für Gerichtsprozesse und im Oktober 2011 ging auch ein Streit um eine im Fenster aufgehängte Piratenflagge durch die Presse und durch zwei Gerichtsinstanzen (die Mieterin gewann den Prozess). Argument des Vermieters ist meist, dass der ästhetische Gesamteindruck des Gebäudes gestört wird. Nicht einmal Weihnachtsschmuck ist als Streitthema tabu. Der Fall: In Berlin waren ein Vermieter und eine Mietpartei gründlich aneinander geraten. Die Mieterseite minderte aufgrund diverser Mängel an der Mietwohnung die Miete, der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise auch fristgerecht aus einer Vielzahl von Gründen. Zu diesen gehörte auch, dass die Mieter im Außenbereich der Wohnung als Weihnachtsschmuck eine Lichterkette angebracht hatten. Der Vermieter hielt dies für unzulässig.
Das Urteil: Das Landgericht Berlin entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zugunsten der Lichterkette. In der Zeit um Weihnachten sei das Aufhängen von elektrischem Weihnachtsschmuck eine weithin übliche Sitte geworden. Weder eine fristlose, noch eine fristgerechte Kündigung durch den Vermieter sei wegen einer Lichterkette gerechtfertigt. Selbst, wenn der elektrische Weihnachtsschmuck per Mietvertrag ausdrücklich verboten werde, sei ein Verstoß des Mieters dagegen als so geringfügig zu betrachten, dass eine Kündigung nicht in Frage komme. Im Übrigen habe hier keine derartige Vertragsregelung vorgelegen.
LG Berlin, Urteil vom 01.06.2010, Az. 65 S 390/09
Über die D.A.S.
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2011 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de.
Kontakt:
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81737 München
089 6275-1613
das@hartzkom.de
http://www.das.de
Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339 München
089 9984610
das@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de