Vermieter haftet für Abfallgebühr
Entrichten Mieter nicht wie vereinbart direkt die Gebühren für die kommunale Abfallentsorgung an die Gemeinde, kann die Behörde den Vermieter in Anspruch nehmen – und das noch Jahre später und nach Auszug der Mieter. Dies entschied nach D.A.S. Angaben das Verwaltungsgericht Neustadt. Die Behörde sei nicht verpflichtet, den Vermieter rechtzeitig auf die Gebührenrückstände hinzuweisen.
VG Neustadt, Az. 4 K 866/12.NW
Hintergrundinformation:
Mietverträge enthalten üblicherweise eine Klausel, nach der der Mieter zur Zahlung der Betriebskosten verpflichtet ist. Insbesondere bei Einfamilienhäusern wird oft vereinbart, dass bestimmte verbrauchsabhängige Kostenpositionen direkt mit den Versorgungsbetrieben abgerechnet werden – so etwa Heizmaterial, Wasser und Abwasser oder auch die Gebühren für die Abfallentsorgung. Gebührenschuldner gegenüber öffentlichen Stellen bleibt jedoch in der Regel der Eigentümer. Der Fall: Ein Vermieter mehrerer Eigentumswohnungen hatte bei der Gemeinde beantragt, die Gebühren für die Abfallentsorgung direkt von seinen Mietern zu erheben. In den Jahren 2006 bis 2008 bezahlten einige Mieter die Gebühren nicht komplett. 2009 und 2011 erhielt der Eigentümer Gebührenrechnungen über insgesamt 1.500 Euro. Der Mann widersprach dem Gebührenbescheid: Er war der Ansicht, dass die Gemeinde nicht Jahre später von ihm Gebühren verlangen könne, die seine Mieter nicht entrichtet hätten. Vielmehr hätte die Gemeinde ihn rechtzeitig über die Außenstände informieren müssen. Inzwischen seien die Mieter längst ausgezogen und die Kautionen zurückgezahlt. Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Neustadt betonte, dass die Gebührenbescheide hier im Einklang mit der städtischen Gebührensatzung ergangen seien. Der Eigentümer sei für den Müll verantwortlich, der im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung seines Grundstücks bzw. seiner Wohnung anfalle. Die Behörde dürfe die ausstehenden Beträge von ihm verlangen. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, ihn rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass seine Mieter die Gebühren nicht bezahlten. Der Vermieter habe selbst die Möglichkeit gehabt, sich vor Beendigung der Mietverhältnisse über mögliche Zahlungsrückstände seiner Mieter bei der Gemeinde zu informieren.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21.03.2013, Az. 4 K 866/12.NW
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