Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Straßenverkehrsrecht

Handy am Lenkrad: Kein Bußgeld wegen Start-Stopp-Automatik

Die Nutzung eines Mobiltelefons beim Autofahren ist verboten – allerdings nicht, wenn das Auto steht und der Motor aus ist. Schaltet eine Start-Stopp-Automatik bei einer Ampelpause den Motor aus, um Sprit zu sparen, kann dem Fahrer kein Bußgeld auferlegt werden, wenn er in diesem Moment sein Handy am Ohr hat.
OLG Hamm, Az. 1 RBs 1/14

Hintergrundinformation:
Der Bußgeldkatalog 2014 setzt für die Nutzung eines Mobiltelefons am Lenkrad eines fahrenden Autos ein Bußgeld von 60 Euro fest. Dazu gibt es einen Punkt in Flensburg. Wer beim Fahrradfahren das Handy nutzt, riskiert immerhin 25 Euro Bußgeld. Dabei ist jede Form der Handy-Nutzung verboten – auch das SMS-Lesen, der Blick in den Terminkalender oder das Eingeben von Navigationsdaten. Denn Fahrer sollen eben davon abgehalten werden, das Lenkrad loszulassen und ihre Aufmerksamkeit von der Straße ab- und dem Display zuzuwenden. Der Fall: Ein Autofahrer aus Dortmund hatte mit seinem Mercedes an einer Ampel gehalten. Die Ampelpause nutzte er zum Telefonieren – und wurde prompt erwischt. 40 Euro Bußgeld sollte er zahlen – und das Amtsgericht bestätigte diese Entscheidung der Behörde. Der 22-Jährige legte allerdings Rechtsmittel ein. Damit hatte er Erfolg. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm erklärte nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass der Mann hier kein Bußgeld zu zahlen habe. Denn die Straßenverkehrsordnung regle eindeutig, dass die Nutzung eines Mobiltelefons am Lenkrad nur während des Fahrens beziehungsweise bei laufendem Motor verboten sei. Wenn das Fahrzeug stehe und der Motor aus sei, dürfe man telefonieren. Der junge Fahrer hatte sich darauf berufen, dass eine Start-Stopp-Automatik den Motor seines Fahrzeugs beim Ampelstopp ausgeschaltet hatte. Das Gericht hielt fest, dass es keinen Unterschied zwischen einem manuellen Ausschalten des Motors und einem automatischen Ausschalten gebe – aus sei aus.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 09.09.2014, Az. 1 RBs 1/14

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