Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Rauchen auf dem Balkon

Wohnungseigentumsrecht

Gehören zu einer Eigentumswohnung zwei Balkone, ist es dem Eigentümer zumutbar, nur auf einem der beiden zu rauchen. Dies entschied nach einer D.A.S. Mitteilung das Landgericht Frankfurt a.M. Ein Nachbar hatte erfolgreich auf Unterlassung geklagt, weil der Rauch von einem der Balkone in sein Schlafzimmer zog.
LG Frankfurt a.M., Az. 2-09 S 71/13

Hintergrundinformation:
Das Rauchen in den eigenen vier Wänden gilt bei den Gerichten als ein Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Vermieter können es nur mit einer individuellen Vereinbarung unterbinden. Nachbarn allerdings haben auch Rechte – und können ggf. gegen störende Immissionen einschreiten. Der Fall: Ein Wohnungseigentümer fühlte sich durch Zigarettenrauch gestört, der durch sein Schlafzimmerfenster eindrang. Der Übeltäter war schnell ermittelt: Sein Nachbar, der auf dem Balkon seiner Wohnung rauchte. Der Nichtraucher verlangte nun vom Raucher, seinen Tabakgenuss doch auf den anderen Balkon von dessen Wohnung zu beschränken – denn immerhin hätte er zwei Balkone und der Rauch vom anderen würde nicht stören. Der rauchende Nachbar blieb jedoch unnachgiebig: Um auf dem Zweitbalkon zu rauchen, müsse er erst durch das Gästezimmer. Dies sei ihm nicht zuzumuten. Es kam zum Prozess. Das Urteil: Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass der Nichtraucher-Nachbar einen Unterlassungsanspruch habe. Dessen Wohnungseigentum werde durch den ständigen Zigarettenrauch von nebenan beeinträchtigt, er könne eine Unterlassung dieser Störung fordern. Dem Raucher wiederum sei es zuzumuten, zum Rauchen durch sein Gästezimmer den Zweitbalkon zu betreten. Er habe über die Einteilung seiner Zimmer selbst entschieden, daraus dürften den anderen Wohnungseigentümern im Haus keine Nachteile entstehen. Sei das Gästezimmer von Gästen bewohnt, müsse der Wohnungsinhaber eben nachts bei offenem Fenster rauchen oder vor die Tür gehen.
Landgericht Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 28.01.2014, Az. 2-09 S 71/13

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