Werkstatt: Bei Streit über Bezahlung Pfandrecht am Auto?
Bei Streitigkeiten über durchgeführte Arbeiten und deren Bezahlung kann eine Autowerkstatt ein Pfandrecht am Fahrzeug geltend machen – aber nur, wenn der Auftraggeber auch dessen Eigentümer ist. Wie die D.A.S. unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe mitteilt, muss das Auto an den Eigentümer ohne Bezahlung herausgegeben werden, wenn dessen Ehepartner der Auftraggeber war.
OLG Karlsruhe, Az. 9 U 168/11
Hintergrundinformation:
Wird ein Auto zur Reparatur gegeben, schließt der Kunde mit der Werkstatt einen Werkvertrag ab. Dessen Einzelheiten regelt das Bürgerliche Gesetzbuch. Dazu gehört auch, dass die Werkstatt für ihre Forderungen aufgrund der durchgeführten Arbeiten ein Pfandrecht an allem hat, was ihr zwecks Reparatur übergeben wurde (§ 647 BGB). Der Fall: Ein Mann brachte einen Oldtimer der Marke “Riley” Baujahr 1948 zu einer Autolackiererei. Diese sollte Rostschäden ausbessern und das Auto neu lackieren. Die Werkstatt erteilte einen Kostenvoranschlag, schickte dem Kunden jedoch später einen zweiten – mit höherer Summe und dem Hinweis auf eine “Verkaufslackierung ohne Garantie”. Der Kunde lehnte dies ab, da eine “Verkaufslackierung” minderwertig sei und nicht seinen Wünschen entspreche. Die Werkstatt stellte die Arbeiten am Fahrzeug ein und schickte für die bisher geleisteten Tätigkeiten eine Rechnung von rund 1.200 Euro. Das Auto wollte man nur gegen Bezahlung der Arbeit herausgeben. Nun war jedoch die Ehefrau des Kunden Eigentümerin des Autos. Diese klagte auf Herausgabe. Das Urteil: Das OLG Karlsruhe wies nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung darauf hin, dass ein Unternehmerpfandrecht nur an Sachen des Auftraggebers geltend gemacht werden könne. Bringe dieser ein Auto zur Reparatur, das jemand anderem gehöre, so könne der Eigentümer das Auto jederzeit zurückverlangen. Der Anspruch auf Bezahlung der Rechnung gelte nur gegenüber dem, der den Auftrag erteilt habe. Die Ehefrau sei nicht Vertragspartnerin der Werkstatt geworden; deshalb könne diese ihr gegenüber keine Rechte geltend machen. Ob die Eigentumsverhältnisse bei Erteilung des Auftrags bekannt gewesen wären, sei nicht entscheidend.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2012, Az. 9 U 168/11
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