Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Immobilienrecht

Räumpflicht im Parkhaus

Ein Parkhausbetreiber hat grundsätzlich Verkehrssicherungspflichten in seinem Parkhaus. Dies bedeutet aber nicht, dass er die Nutzer vor jeglicher möglichen Gefahr bewahren muss. Wie die D.A.S. unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Dortmund mitteilt, haftet der Betreiber bei einem Sturz wegen Schneeglätte nicht, wenn er ausreichende Kontrollen und Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt hat.
LG Dortmund, Az. 3 O 566/13

Hintergrundinformation:
Wer eine mögliche Gefahrenquelle schafft, hat auch die sogenannte Verkehrssicherungspflicht inne und muss dafür sorgen, dass den jeweiligen Benutzern kein Schaden zustößt. Allerdings hat die Verkehrssicherungspflicht Grenzen – denn auch noch so große Sorgfalt kann nicht jedes Risiko im Leben ausschließen. Der Fall: Ein Ehepaar hatte in einem Einkaufszentrum eingekauft. Ihr Auto hatten sie im centereigenen Parkhaus abgestellt. Der Rückweg zum Auto gestaltete sich rutschig: Andere Fahrzeuge hatten Schnee- und Eisreste mit ihren Reifen ins Parkhaus befördert. Die Ehefrau stürzte am Heck des eigenen PKW und verletzte sich. Man verlangte nun Schadenersatz vom Betreiber des Parkhauses sowie 10.000 Euro Schmerzensgeld. Das Urteil: Nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung wies das Landgericht Dortmund die Klage ab. Zwar müsse derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, sei jedoch nicht zu erreichen und nicht zu erwarten. Der Parkhausbetreiber müsse zwar die Stellflächen räumen. Es könne aber nicht von ihm erwartet werden, dass er jede Glättebildung im gesamten Parkhausbereich unterbinde. Der Unfall habe sich im überdachten Bereich ereignet. Der Betreiber habe den nicht überdachten Bereich und die Zu- und Abfahrten räumen lassen und Vorkehrungen getroffen, um “hereingefahrene” Schnee- und Eisglätte zu entdecken. Mehr sei organisatorisch gar nicht machbar gewesen.
Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.04.2014, Az. 3 O 566/13

Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal.

Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook, Twitter und YouTube. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die “D.A.S. Rechtsschutzversicherung” als Quelle an.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg – vielen Dank!

Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2013 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von 1,2 Mrd. Euro. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

Firmenkontakt
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Dr. Monika Stobrawe
Victoriaplatz 2
40477 Düsseldorf
0211 477-5570
Monika.Stobrawe@ergo.de
http://www.ergo.com

Pressekontakt
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339 München
089 9984610
das@hartzkom.de

NEUE PERSPEKTIVEN FÜR IHRE MARKE

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


CAPTCHA-Bild
Bild neu laden